Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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MÆ 89) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 2ten October 1861. 
u Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg, ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12ten October 1841 (Gesetz— 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 88 7, 8, 10 und 11 bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Ssub b, c und d bestimmten Sätze, wie im vorigen 
Jahre, auf drei Viertheile, mithin auf resp. 4, und ### des von den betreffenden Parochia- 
nen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen. Jeder 
Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15ten November dieses Jahres 
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1861 ausgesetzt. 
Dresden, am 2ten October 1861. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. Rudolph. 
90) Derret 
wegen Genehmigung einer Anleihe des Actienvereins der Zwickauer 
Bürgergewerkschaft; 
vom öten September 1861. 
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 280,000 Thalern, 
welche der Actienverein der Zwickauer Bürgergewerkschaft durch Ausgabe von 2800 auf den 
Inhaber lautenden, mit fünf Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen à 100 Thaler 
nach Maaßgabe der vorgelegten Formulare der Hauptschuldverschreibung, sowie der Schuldscheine 
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aufnehmen will, die beantragte Genehmigung ertheilt. 
Auch hat das zu Besorgung der während der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs 
vorkommenden Regierungsgeschäfte mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministerium 
die in §6 VI, VIII und IX der Hauptschuldverschreibung aufgenommenen Rechtsvergünstigun- 
gen bewilligt. 
 
	        
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