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MÆ 89) Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 2ten October 1861.
u Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt,
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg, ist
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12ten October 1841 (Gesetz—
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 88 7, 8, 10 und 11 bestimmten
Sätzen, von denen jedoch die im § 7 Ssub b, c und d bestimmten Sätze, wie im vorigen
Jahre, auf drei Viertheile, mithin auf resp. 4, und ### des von den betreffenden Parochia-
nen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen. Jeder
Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum
15ten November dieses Jahres
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1861 ausgesetzt.
Dresden, am 2ten October 1861.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Hübel. Rudolph.
90) Derret
wegen Genehmigung einer Anleihe des Actienvereins der Zwickauer
Bürgergewerkschaft;
vom öten September 1861.
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 280,000 Thalern,
welche der Actienverein der Zwickauer Bürgergewerkschaft durch Ausgabe von 2800 auf den
Inhaber lautenden, mit fünf Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen à 100 Thaler
nach Maaßgabe der vorgelegten Formulare der Hauptschuldverschreibung, sowie der Schuldscheine
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aufnehmen will, die beantragte Genehmigung ertheilt.
Auch hat das zu Besorgung der während der Abwesenheit Seiner Majestät des Königs
vorkommenden Regierungsgeschäfte mit Allerhöchstem Auftrage versehene Gesammtministerium
die in §6 VI, VIII und IX der Hauptschuldverschreibung aufgenommenen Rechtsvergünstigun-
gen bewilligt.