Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

192  II.  Abth.  $.  28.  Senerpoligei,

 

Wo  Mängel  nicht  gefunden  wurden,  genügt  eine  ein
fache  Ylnzeige  hierüber.

Bei  der  Frühjahrfeuerfchau  ift  zugleich)  der  bauliche  Stand
der  Gemeinde-  und  Stiftungsgebäude  behufs  Abftellung  der
vorliegenden  Mängel  zu  conftatiren,  jolche  baulihe  Mängel
find  indeffen  nicht  in  das  Feuerjchauprotofoll  aufzunehmen,
ondern  in  für  jedes  Gebäude  gejonderten  Protofollen  zu
deln,  welche  jodann  der  Diftriftspolizeibehörde  vorzulegen  find.

Gefahrdrohende  baulide  Mängel  an  andern  Gebäuden,
welche  bei  Gelegenheit  der  Tyenerichau  entdeckt  werden,  find
wie  fenergefährlihe  Mängel  zu  behandeln.

Die  Staat3gebäude  unterliegen  der  TFeuerichau  in  gleicher
Weile  wie  alle  übrigen  Gebäude.

(Zin.-M.-E.  v.  16.  Sept.  1823  Doll.  XII.  6.1035.)

Die  Hauptgrundlage  für  die  Durchführung  der  Feuerfchau
und  für  Bejeitigung  von  Tyeuersgefahr  überhaupt  bildet  Die
BO.  v.  27.  uni  1862  und  vom  31.  Dezember  1867,  Die
Verhütung  von  Tyeuersgefahren  betr.,  (Neggsbl.  1862  ©.  1573
und  1868  ©.  5).  Die  Befeitigung  von  TFeuersgefahren  bezweden
  außerdem  die  allenfall3  erlaffenen  ortSpolizeilichen  Vor-Ichriften
  zu  Art.  166,  und  die  ort3=  oder  diftriftSpolizeilichen
Borihriften  zu  Art.  175  Abi.  1  de  B.-St.-©.-B.,  die  Ans
Ihaffung  von  Löjchgeräthichaften  betreffend.

Die  Gebühren  der  bei  der  Tyeuerichau  beigezogenen  Wertmeifter,
  welche  eigens  oder  ein  für  allemal  von  der  Dijtrifts-Polizeibehörde
  auf  Handgelübde  verpflichtet  werden,  find  aus
der  Gemeindefaffe  zu  entrichten  und  wenn  der  Werfmeijter
und  die  Gemeindeverwaltung  hierüber  nicht  einig  werden,  von
der  DijtriktSpolizeibehörde  feitzujeßen.

(I.  M.-E.  v.  5.  Aug.  1849.)

sür  Die  forgfältige  Handhabung  der  TFeuerfchau  find  Die
hiemit  betrauten  Werfonen  verantwortlid).

(BO.  v.  9,  Mai  1803  Reggsbl.  ©.  328,  P.-St.-.-8.  Art.  173.)

Außer  den  Beitimmungen  der  BO.  vom  27.  Xunt  1852,
die  Berhütung  von  Seuerägeiahren  betreffend,  von  welcher  hier
namentlich  da3  Verbot  des  „ebraud®  von  SFadeln  und  des
Anmachens  von  offenen  Feuern  in  Ortichaften  ohne  vorherige
ortöpolizeiliche  Bewilligung,  das  Verbot  des  Gebrauch  offenen
Lichts  in  Stallungen,  Scheunen  ıc.,  da3  Verbot  de3  Zabafrauchens
  in  Lofalen,  in  welchen  größere  Mafjen  brennbaren
Materials  fid)  befinden,  das  Verbot  des  Hanf-  und  Flach®-dörreng
  in  Häufern,  das  Verbot  de3  Lagerna3  größerer  Vor-