Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II.  Abth:  8.  28,  Kenterpolüel.  191

 

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Was  den  Gefchäftgsbetrieb  der  Kaminkehrer  betrifft,  jo
jind  denjelben  überall  die  Termine,  in  welchen  jte  die  Kamine
zu  veinigen  haben,  von  der  Diftriftspolizeibehörde  vorgejchrieben
und  den  Gemeinden  bekannt  gegeben.  und  der  WBürgermeisjter
  Hat  nicht  nur  Darüber  zu  wachen,  Daß  diefe  genau  einge»
halten  werden,  jondern  au,  daß  die  Reinigung  der  Kamine
an  den  fejtgejegten  Terminen  und  entjprechend  ausgeführt  und
die  Sefellen  des  Kamintehrer®  hiebei  von  ihrem  Meifter  von
Zeit  zu  Zeit  und  in  jedem  Gebäude  wenigften3  einmal  deg
kahres  controlirt,  feuergefährliche  Zuftände  aber  ihm  von  dem
Kaminfehrer  jofort  angezeigt  werden.

Außeradhtlaffungen  in  diefer  Beziehung  hat  der  Bürgermeifter
  der  Behörde  gemäß  Art.  172  de8  B.-6t.-G.-8.
zur  Anzeige  zu  bringen.

(Bergl.  BO.  dv.  27.  Febr.  1869,  die  Regelung  der  Verhältniffe  der
Kamintehrer  betr  ,  Reggsbl.  ©.  289.)

Die  Teueridhau  ift  von  dem  Bürgermeifter  unter  Bus
ziehung  eine  oder  zweier  jachverjtändiger  Werkleute  jährlich
zweimal,  nämlich;  im  Frühjahr  und  Herbite  vorzunehmen.

Hiebei  find  alle  Gebäude  von  innen  und  außen  rüdfichtih
  etwa  vorhandener  feuergefährlicher  Zujtände  in  Augen-Ichein
  zu  nehmen,  insbefondere  die  Kamine,  Schlöte,  Defen,
Schürlödher,  Küchen,  fonftige  Yeuerftätten  und  Dachböden;
ebenjo  ift  die  feuerfichere  Aufbewahrung  der  Brennnatertalien
und  fonjtigen  leicht  seuer  jangenden  Stoffe  zu  controliren,
wenn  jich  feuergefährliche  Zuftände  finden,  find  joldje  entweder
lofort  abzujtellen,  oder  wenn  dies  nicht  fogleich  gejchehen  Tann,
die  Hausbefiter  oder  Wohnungzinhaber  unter  Borftredung
einer  furzen  mit  der  Nadhichau  zufammenfallenden  Frift  zur
Abftellung  zu  beauftragen.

Ueber  alle  wahrgenommenen  Gebrechen  ijt  Hausnummerweife
  eine  Bejchreibung,  am  beiten  in  tabellarifcher  YJorm  her--zuftellen
  (j.  Sorm.  Beil.  53.)

Beiläufig.  14  Tage  nach  jeder  YFeuerfchau  ift  unter  Zus
ziehung  desjelben  Werfmeifter®  die  Nachichau  vorzunehmen,
welche  fichh  aber  nur  auf  diejenigen  Gebäude  zu  erftreden  Hat,
bei  welchen  ein  Mangel  vorgefunden  wurde,  und  in  der  bei
der  Feuerichau  aufgenommenen  Beichreibung  vorzumerfen,  ob
die  getroffenen  Anordnungen  befolgt  wurden  oder  nicht;  Diele
legtere  ift  jodann  der  DiftriftSpolizeibehörde  zur  weiteren  Berfügung
  in  Borlage  zu  bringen,