Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Besondere 
Bestimmungen 
für den 
Kriegszustand. 
Sportelfreiheit 
in Bezug auf 
gewisse Sachen. 
Besondere 
Bestimmung 
hinsichtlich des 
Festungs— 
kriegsgerichts. 
Sporteltaxen. 
( 84 ) 
Dagegen kann der Schuldarrest gegen die in Wartegeld oder à la Suite versetzten, in- 
gleichen gegen die der Kriegsreserve angehörenden Personen, zwar verfügt werden, es ist jedoch 
damit anzustehen, sobald eine Einberufung zum Dienste eintritt. 
Während der Dauer des Zustandes, wo diese Personen der Anlegung des Schuldarrestes 
nicht unterliegen, läuft keine Verjährung der aus einer Schuldverschreibung nach Wechselrecht 
gegen sie zuständigen Klagen. 
#61. Die für die im Kriegszustande befindlichen Truppen bestellten Kriegsgerichte 
dürfen gültiger Weise auch solche Handlungen der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
vornehmen, zu welchen sie außerdem nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitte dieses Ge- 
setzes an sich nicht befugt sind. 
Rechtsstreitigkeiten, welche bei ihnen vor dem Ausmarsche bereits anhängig geworden, sind 
nach Anordnung des Oberkriegsgerichts an die im Inlande zurückbleibenden Kriegsgerichte zur 
Fortstellung abzugeben. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Sportelwesen. 
62. Inmwieweit Militärpersonen in militärgerichtlichen Strafrechtssachen Befreiung von 
den Untersuchungskosten genießen, ist in der Militärstrafproceßordnung bestimmt. 
Hiernächst ist von den Militärgerichtsbehörden in Militärdienst= und Disciplinarangelegen- 
heiten unbedingt nicht, in Verwaltungs= und Polizeistrafsachen aber dann nicht zu liquidiren, 
wenn sie Unteroffiziere oder Soldaten betreffen. 
Wenn dagegen die Truppen im Kriegszustande und im Auslande sich befinden, so ist von 
den dabei bestellten Kriegsgerichten in Strafrechts-, Polizei= und anderen Verwaltungssachen 
rücksichtlich aller Militärgerichtsbefohlenen kostenfrei zu expediren. 
s63. Die im Vorstehenden enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Kostenfreiheit 
finden auf das Kriegsgericht der Festung Königstein, soweit dasselbe in der Eigenschaft als 
Localgerichts= und Verwaltungsbehörde zu amtlichen Handlungen berufen ist, bezüglich der ihm 
unterstehenden Civilpersonen keine Anwendung. 
664. Seweit bei den Militärgerichtsbehörden Kosten in Ansatz zu bringen sind, finden 
die für diese Behörden besonders ertheilten, zu deren Ergänzung aber die allgemeinen Tax- 
bestimmungen, beziehendlich andloge Anwendung, jedoch unter Wegfall von Gebühren für 
militärische Gerichtsbeisitzer und derjenigen Dienergebühren, welche für die Profose schon bisher 
nicht zu liquidiren gewesen sind. 
Im Uebrigen ist bei den Kriegsgerichten für Testamentsaufnahmen und Recognitions- 
registraturen von Unteroffizieren und Soldaten nur die Hälfte der bezüglichen taxmäßigen 
Ansätze zu erheben.
	        
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