Besondere
Bestimmungen
für den
Kriegszustand.
Sportelfreiheit
in Bezug auf
gewisse Sachen.
Besondere
Bestimmung
hinsichtlich des
Festungs—
kriegsgerichts.
Sporteltaxen.
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Dagegen kann der Schuldarrest gegen die in Wartegeld oder à la Suite versetzten, in-
gleichen gegen die der Kriegsreserve angehörenden Personen, zwar verfügt werden, es ist jedoch
damit anzustehen, sobald eine Einberufung zum Dienste eintritt.
Während der Dauer des Zustandes, wo diese Personen der Anlegung des Schuldarrestes
nicht unterliegen, läuft keine Verjährung der aus einer Schuldverschreibung nach Wechselrecht
gegen sie zuständigen Klagen.
#61. Die für die im Kriegszustande befindlichen Truppen bestellten Kriegsgerichte
dürfen gültiger Weise auch solche Handlungen der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
vornehmen, zu welchen sie außerdem nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitte dieses Ge-
setzes an sich nicht befugt sind.
Rechtsstreitigkeiten, welche bei ihnen vor dem Ausmarsche bereits anhängig geworden, sind
nach Anordnung des Oberkriegsgerichts an die im Inlande zurückbleibenden Kriegsgerichte zur
Fortstellung abzugeben.
Vierter Abschnitt.
Von dem Sportelwesen.
62. Inmwieweit Militärpersonen in militärgerichtlichen Strafrechtssachen Befreiung von
den Untersuchungskosten genießen, ist in der Militärstrafproceßordnung bestimmt.
Hiernächst ist von den Militärgerichtsbehörden in Militärdienst= und Disciplinarangelegen-
heiten unbedingt nicht, in Verwaltungs= und Polizeistrafsachen aber dann nicht zu liquidiren,
wenn sie Unteroffiziere oder Soldaten betreffen.
Wenn dagegen die Truppen im Kriegszustande und im Auslande sich befinden, so ist von
den dabei bestellten Kriegsgerichten in Strafrechts-, Polizei= und anderen Verwaltungssachen
rücksichtlich aller Militärgerichtsbefohlenen kostenfrei zu expediren.
s63. Die im Vorstehenden enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Kostenfreiheit
finden auf das Kriegsgericht der Festung Königstein, soweit dasselbe in der Eigenschaft als
Localgerichts= und Verwaltungsbehörde zu amtlichen Handlungen berufen ist, bezüglich der ihm
unterstehenden Civilpersonen keine Anwendung.
664. Seweit bei den Militärgerichtsbehörden Kosten in Ansatz zu bringen sind, finden
die für diese Behörden besonders ertheilten, zu deren Ergänzung aber die allgemeinen Tax-
bestimmungen, beziehendlich andloge Anwendung, jedoch unter Wegfall von Gebühren für
militärische Gerichtsbeisitzer und derjenigen Dienergebühren, welche für die Profose schon bisher
nicht zu liquidiren gewesen sind.
Im Uebrigen ist bei den Kriegsgerichten für Testamentsaufnahmen und Recognitions-
registraturen von Unteroffizieren und Soldaten nur die Hälfte der bezüglichen taxmäßigen
Ansätze zu erheben.