Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Der bestellte Vertheidiger bedarf zur Vornahme einzelner Handlungen und Stellung ein— 
zelner Anträge, insbesondere zur Einwendung von Rechtsmitteln und zu Gesuchen um Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand, keines besonderen Auftrags. 
Wird von ihm die Wiederaufnahme einer Untersuchung (Abth. IV) beantragt, so ist der 
Antrag zuvörderst dem von ihm Vertretenen selbst zur Erklärung vorzulegen. 
Vertheidigung 832. Liegen gegen einen Angeschuldigten mehrere, durch verschiedene Handlungen be- 
suren Ie gangene Verbrechen vor, welche in Beziehung auf die Art der Vertheidigung theils nach dem 
von Verbrechen Grundsatze von § 27, theils nach dem von § 28 zu beurtheilen sind, so ist, dafern Zweifel 
verschiedener darüber entstehen können, welches von dem zusammentreffenden verschiedenartigen Verbrechen als 
Art. das schwerste anzusehen sei, dem Angeschuldigten solchenfalls gestattet, sich zweier Vertheidiger 
(6& 27, 28) zu bedienen, außerdem aber nur ein Vertheidiger zuzulassen (vergl. übrigens 
noch § 30 Abs. 1). 
Unfähigkeit 33. Als Vertheidiger können nicht zugelassen werden Diejenigen, welche in der Un- 
dbn tersuchung als Zeugen oder Sachverständige befragt worden sind. 
· Der gewählte oder beigeordnete Vertheidiger kann nicht ohne erhebliche Gründe den 
Auftrag ablehnen. 
Führung der 34. Die Vertheidigung geschieht durch schriftliche Eingabe an das Untersuchungsgericht 
Vertheirigung, oder durch mündliche Erklärung zu Protocoll, vorbehältlich der Bestimmungen in 9§§ 252, 
256, 262 Abs. 2, 320, 323. 
Zu dem Einen wie zu dem Anderen ist dem Vertheidiger eine angemessene Frist einzuräu- 
men, welche jedoch in umfänglichen Sachen nicht über vierzehn Tage, in anderen Sachen nicht 
über acht Tage erstreckt werden darf. 
Säumnisse des Vertheidigers, sowie Verletzungen der dem Gerichte schuldigen Achtung 
werden, wenn der Vertheidiger ein Rechtsanwalt ist (§J 27), auf Antrag des Auditeurs, 
mittelst Erkenntnisses oder, wenn es zu einem solchen nicht kommt, mittelst besonderen motivir- 
ten Beschlusses (SJ 206), mit einer Geldbuße bis zu Einhundert und fünfzig Thalern, wenn 
dagegen die Vertheidigung von einer Militärperson zu führen ist (§ 28), mit der nach Maaß- 
gabe der Militärgesetze wegen Ungehorsams, beziehendlich Achtungsverletzung verwirkten Strafe 
geahndet. » 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vertheidiger Berufung zu. 
Unterredung 6# 35. Dem Angeschuldigten ist im Falle der Verhaftung die Unterredung mit dem Ver- 
Vintherer theidiger für alle Fälle nur im Beisein einer bei dem Gerichte in Pflicht stehenden Person 
und Acten= gestattet. 
vorlegung. Der Vertheidiger hat von dem in § 206 Abs. 2 festgesetzten Zeitpunkte an das Recht, 
die Acten an Gerichtsstelle einzusehen; eine Mittheilung derselben in die Wohnung des Ver- 
theidigers findet in der Regel nicht statt.
	        
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