Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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betheiligt und in der Untersuchung begriffen sind, in Betreff deren wegen dieses Verbrechens 
oder wegen anderer zusammentreffender Verbrechen eine höhere, beziehendlich andere Strafe als 
die in Abs. 1 gedachte zu erwarten ist. 
Dagegen ist die Verweisung zulässig, wenn zwar wegen zusammentreffender Verbrechen 
eine höhere, als die in Abs. 1 vorausgesetzte Strafe zu erwarten ist, jedoch das schwerste der 
zusammentreffenden Verbrechen an sich schon zur Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegs- 
gerichts gehört. 
Ergänzende 58. Dadurch, daß eine von einem Kriegsgerichte geführte Untersuchung in Folge der 
Bestimmung. Unzuständigkeit des ersteren an ein anderes Kriegsgericht abgegeben wird, verlieren die von 
demselben vorgenommenen Erörterungen nicht ihre Beweiskraft. 
Inwieweit in diesem Falle jedoch eine Wiederholung der zeitherigen Erörterungen zweck- 
mäßig sei, hängt von dem Ermessen des zuständigen Kriegsgerichts ab. 
Fünftes Capitel. 
Von der gerichtlichen Polizei. 
l—n- #59. Die gerichtliche Polizei hat den Zweck, berübten strafbaren Handlungen, jedoch bei 
gerichtlichen den auf Antrag zu untersuchenden, nur nach vorgängigem Verlangen des zum Antrage Be- 
Polizei. rechtigten, nachzuforschen, die Beweismittel zu sammeln und die der That Verdächtigen den 
zuständigen Gerichten zur Untersuchung zu überweisen. 
Die Geschäfte der gerichtlichen Polizei werden rücksichtlich der von Militärgerichtsbefohlenen 
ausgeführten Verbrechen in den Garnisonen, Standgquartieren, Lagern, auf dem Marsche 2c. 
zunächst von den unteren Commandostellen, beziehendlich unter Aufsicht und Leitung des Com- 
mandanten und nach dem Verlangen des Kriegsgerichts, besorgt. 
Wirkungskreis 6 60. Die § 59 bezeichneten Commandostellen haben innerhalb ihres Dienstbereichs, 
lchen Pelhe. sobald sie Kenntniß von einer strafbaren, ihre Thätigkeit in Anspruch nehmenden Handlung 
erhalten, die keinen Aufschub gestattenden, vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der 
Sache, zur Verhütung der Flucht der Thäter und zur Erhaltung der Gegenstände und der 
Spuren der That zu treffen. 
Insbesondere können sie den Bezüchtigten und Personen, von welchen sie Aufklärungen 
zu erwarten haben, vorläufig befragen, ersteren auch bewachen lassen, oder in Verwahrung 
nehmen und zu diesem Behufe Nacheile verfügen. 
Auch können dieselben in dringenden Fällen Aussuchungen und Durchsuchungen, sowie 
Beschlagnahme von Papieren und anderen Gegenständen vornehmen und verfügen. Es sind 
hierbei die in § 173 fg. für die Gerichte ertheilten Vorschriften gleichfalls zu beobachten, in- 
soweit nicht die Abnahme eines Eides oder eine andere, lediglich zur gerichtlichen Zuständigkeit 
gehörige Handlung in Frage ist.
	        
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