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&174. Wird von Demjenigen, in dessen Besitze die Schrift vermuthlich sich befindet,
auf Befragen die Herausgabe verweigert oder der Besitz abgeleugnet und es trifft ihn der Ver—
dacht, daß er ihren Besitz wider die Wahrheit ableugne, so ist mit der Aussuchung zu verfahren.
*# 175. Bleibt die Aussuchung ohne Erfolg, so kann wider den Angeschuldigten, wenn
er den Besitz der Schrift zugesteht, die Herausgabe aber verweigert, wie bei Verweigerung einer
Antwort (§& 146) verfahren werden. Gegen dritte Personen, welche die Schrift besitzen, tritt
unter gleicher Voraussetzung das im §194 wegen Verweigerung des Zeugnisses vorgeschriebene
Verfahren ein.
Ist der Dritte des Besitzes nur verdächtig, und leugnet er denselben ab, so kann er bei
fruchtloser Aussuchung zu eidlicher Bestärkung seiner Behauptung angehalten, auch die Beeidig-
ung, wenn er zugleich bestreitet, von dem Dasein oder Aufbewahrungsorte der Schrift Kenntniß
zu haben, auf dieses Vorbringen erstreckt werden.
Verweigert er diesen Eid, so kann gegen ihn das in § 194 in Verbindung mit § 203
in Betreff der Zeugen bestimmte Zwangsverfahren angewendet werden.
Ist der muthmaaßliche Inhaber der Schrift ein Angehöriger (6J 19 Schlußsatz) des An-
geschuldigten, so kann weder wegen seiner Weigerung das Zwangsverfahren eingeleitet, noch er
zur Leistung des obgedachten Eides angehalten werden.
Dasselbe gilt von dem Beichtvater des Angeschuldigten und von dessen Vertheidiger, inso-
fern nicht der letztere dem Angeschuldigten gegenüber als Militäroberer anzusehen ist, rücksichtlich
der Correspondenz, welche jener mit dem Beichtvater oder dem Vertheidiger geführt hat.
176. Die Vorschriften in 69 173, 174, 175 Akbfk. 1, 2, 3, 4 leiden auch auf andere
bestimmte und für die Untersuchung wichtige Gegenstände Anwendung.
&177. Antliche Acten und Urkunden sind von dem Beamten oder der Behörde, in
deren Gewahrsam sie sich befinden, auf richterliches Ersuchen in der Urschrift und, dafern deren
Mittheilung bedenklich ist, in beglaubter Abschrift mitzutheilen. Insoweit sie jedoch Gegen-
stände enthalten, deren Geheimhaltung durch ein Interesse des Staates oder durch den Willen
dessen, der sie niederlegte, geboten wird, hat der Beamte oder die Behörde, und zwar, wenn der
Beamte ein Militärbeamter, oder wenn die Behörde eine Militärbehörde ist, zuvörderst Anzeige
an das Kriegsministerium, außerdem aber an das Justizministerium zu erstatten, worauf das
Eine, wie das Andere, dafern es nicht selbst die Dienstbehörde des Beamten oder der gedachten
Behörde ist, mit der Dienstbehörde sich zu vernehmen hat.
178. Zu selbsteigener Vornahme einer Aussuchung, Beschlagnahme oder einer Durch-
suchung von Papieren sind die Kriegsgerichte nur in Gebäuden, welche unter Militärverwaltung
stehen oder in den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten von Militärgerichtsbefohlenen
befugt; unter dieser Voraussetzung kann die Vornahme in minder wichtigen Fällen auch einer
bei Gericht in Pflicht stehenden Person übertragen werden.
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Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Gemeinsame
Bestimm-
ungen.