Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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&174. Wird von Demjenigen, in dessen Besitze die Schrift vermuthlich sich befindet, 
auf Befragen die Herausgabe verweigert oder der Besitz abgeleugnet und es trifft ihn der Ver— 
dacht, daß er ihren Besitz wider die Wahrheit ableugne, so ist mit der Aussuchung zu verfahren. 
*# 175. Bleibt die Aussuchung ohne Erfolg, so kann wider den Angeschuldigten, wenn 
er den Besitz der Schrift zugesteht, die Herausgabe aber verweigert, wie bei Verweigerung einer 
Antwort (§& 146) verfahren werden. Gegen dritte Personen, welche die Schrift besitzen, tritt 
unter gleicher Voraussetzung das im §194 wegen Verweigerung des Zeugnisses vorgeschriebene 
Verfahren ein. 
Ist der Dritte des Besitzes nur verdächtig, und leugnet er denselben ab, so kann er bei 
fruchtloser Aussuchung zu eidlicher Bestärkung seiner Behauptung angehalten, auch die Beeidig- 
ung, wenn er zugleich bestreitet, von dem Dasein oder Aufbewahrungsorte der Schrift Kenntniß 
zu haben, auf dieses Vorbringen erstreckt werden. 
Verweigert er diesen Eid, so kann gegen ihn das in § 194 in Verbindung mit § 203 
in Betreff der Zeugen bestimmte Zwangsverfahren angewendet werden. 
Ist der muthmaaßliche Inhaber der Schrift ein Angehöriger (6J 19 Schlußsatz) des An- 
geschuldigten, so kann weder wegen seiner Weigerung das Zwangsverfahren eingeleitet, noch er 
zur Leistung des obgedachten Eides angehalten werden. 
Dasselbe gilt von dem Beichtvater des Angeschuldigten und von dessen Vertheidiger, inso- 
fern nicht der letztere dem Angeschuldigten gegenüber als Militäroberer anzusehen ist, rücksichtlich 
der Correspondenz, welche jener mit dem Beichtvater oder dem Vertheidiger geführt hat. 
176. Die Vorschriften in 69 173, 174, 175 Akbfk. 1, 2, 3, 4 leiden auch auf andere 
bestimmte und für die Untersuchung wichtige Gegenstände Anwendung. 
&177. Antliche Acten und Urkunden sind von dem Beamten oder der Behörde, in 
deren Gewahrsam sie sich befinden, auf richterliches Ersuchen in der Urschrift und, dafern deren 
Mittheilung bedenklich ist, in beglaubter Abschrift mitzutheilen. Insoweit sie jedoch Gegen- 
stände enthalten, deren Geheimhaltung durch ein Interesse des Staates oder durch den Willen 
dessen, der sie niederlegte, geboten wird, hat der Beamte oder die Behörde, und zwar, wenn der 
Beamte ein Militärbeamter, oder wenn die Behörde eine Militärbehörde ist, zuvörderst Anzeige 
an das Kriegsministerium, außerdem aber an das Justizministerium zu erstatten, worauf das 
Eine, wie das Andere, dafern es nicht selbst die Dienstbehörde des Beamten oder der gedachten 
Behörde ist, mit der Dienstbehörde sich zu vernehmen hat. 
178. Zu selbsteigener Vornahme einer Aussuchung, Beschlagnahme oder einer Durch- 
suchung von Papieren sind die Kriegsgerichte nur in Gebäuden, welche unter Militärverwaltung 
stehen oder in den Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten von Militärgerichtsbefohlenen 
befugt; unter dieser Voraussetzung kann die Vornahme in minder wichtigen Fällen auch einer 
bei Gericht in Pflicht stehenden Person übertragen werden. 
4 162. 22 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Gemeinsame 
Bestimm- 
ungen.
	        
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