Ausnahmen.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Vorforderung
der Zeugen.
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188. Beamte und andere in besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen, die—
selben mögen dem Militär= oder dem Civilstande angehören, können in Fällen, wo sie durch
Ablegung des Zeugnisses eine amtliche oder dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit ver-
letzen würden, nicht als Zengen befragt werden, dafern sie nicht zu dem Zeugnisse von ihrer
Dienstbehörde ermächtigt werden. Das Untersuchungsgericht hat zu diesem Behufe, eintretenden
Falls, Anzeige und zwar, wenn es sich um das Zeugniß einer Militärperson handelt, an das
Kriegsministerium, außerdem aber an das Justizministerium zu erstatten, worauf das Eine wie
das Andere, dafern es nicht selbst die Dienstbehörde des Beamten oder der fraglichen Person
ist, mit der Dienstbehörde sich zu vernehmen hat.
§ 189. Geistliche können in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte anvertraut
worden, nicht zum Zeugnisse aufgerufen werden. Ferner können Geistliche in Ansehung dessen,
was ihnen außer der Beichte im Vertrauen auf ihre geistliche Amtsverschwiegenheit mitgetheilt
worden ist, sowie der Anwalt des Angeschuldigten, der Vertheidiger (§ 27) und die auf deren
Expeditionen arbeitenden Personen in Ansehung dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft rück-
sichtlich der dem Angeschuldigten beigemessenen That anvertraut worden, nur dann zum Zeug-
nisse angehalten werden, wenn Derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre
Abhörung verlangt.
Es ist jedoch eintretenden Falls das Gericht befugt, von den vorstehend genannten Per-
sonen eine eidliche Versicherung des Inhalts, daß sie von dem Gegenstande ihrer Befragung
außerhalb ihrer obgedachten Stellung keine Kenntniß erlangt haben, zu erfordern.
Ferner können die Angehörigen des Angeschuldigten das Zeugniß ablehnen.
Das Gericht hat, wenn es eine der Personen, welche nach diesem Paragraphen zur Ab-
lehnung des Zeugnisses befugt sein würde, als Zeugen vorgefordert hat, sie vor der Befragung
von ihrem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, in Kenntniß zu setzen.
* 190. Weder der Verletzte, noch Derjenige, von welchem die Anzeige ausging, sind
vom Zeugnisse ausgeschlossen.
191. Die Vorforderung eines Zeugen geschieht bei Militärpersonen in der Regel durch
dienstliche Befehligung, bei anderen Personen durch Vorladung, und zwar, nach dem Ermessen
des Untersuchungsgerichts, schriftlich oder mündlich.
Wegen Form, Inhalt und Behändigung der Vorladung gelten die Bestimmungen in
* 112. Den Gegenstand der Untersuchung und der Befragung braucht jedoch die Vorladung
nicht anzugeben.
Zeugen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindert
sind, werden in ihrer Wohnung abgehört, und es ist hiernach die richterliche Verfügung ent-
sprechend einzurichten.