Fortsetzung.
Fortsetzung.
Einrichtung
der Befragung.
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Das Untersuchungsgericht kann den Zeugen, wenn es solches für zweckmäßig erachtet, außer-
halb der Gerichtsstelle, insbesondere an dem Orte, an welchem die That verübt oder die bezüg-
liche Wahrnehmung von dem Zeugen gemacht worden, abhören.
Bei Abhörung von Zeugen, welche der deutschen Sprache, oder der Rede, oder des Gehörs,
oder beider nicht mächtig sind, ist in Gemäßheit der Vorschriften von 6§ 139, 140, 141
zu verfahren.
197. Der Zeuge wird ermahnt, nach der ihm beiwohnenden Wissenschaft allenthalben
die reine und unverfälschte Wahrheit anzugeben, nichts zur Sache Gehöriges zu verschweigen
und überhaupt seine Aussage so einzurichten, daß er sie auf Erfordern mit unverletztem Ge-
wissen eidlich bestärken könne.
* 198. Der Richter fragt den Zeugen über Namen, Alter, Religion, Stand oder Ge-
werbe und Wohnort, ob er mit dem Verletzten oder dem Angeschuldigten verwandt oder
verschwägert oder bekannt sei, nicht minder über seine sonstigen persönlichen Verhältnisse,
namentlich in Beziehung auf den Verletzten und den Angeschuldigten, soweit sie auf seine Aus-
sagen und deren Glaubwürdigkeit Einfluß haben können.
*199. Bei der Abhörung übex die Sache selbst ist der Zeuge von dem Gegenstande
seines Zeugnisses, soweit nöthig, in Kenntniß zu setzen, sodann zu einer zusammenhängenden
Erzählung über letzteren aufzufordern, hierauf aber, nach Befinden, durch weiteres Befragen
zur Ergänzung derselben und zur Hebung von etwaigen Dunkelheiten oder Widersprüchen zu
veranlassen.
Die Fragen an den Zeugen sind deutlich und bestimmt zu fassen und ist überall der Grund
seines Wissens zu erforschen. 3
Der Zeuge hat die Fragen mündlich (vergl. jedoch § 196 am Schlusse) zu beantworten;
es können aber daneben von ihm freiwillig oder auf Verlangen des Richters schriftliche nähere
Nachweisungen und Auslassungen zu den Acten gegeben werden.
Vor dem Schlusse der Abhörung ist der Zeuge zu befragen, ob ihm noch ein zur Sache
gehöriger erheblicher Umstand bekannt sei. Auch kann ihm Stillschweigen wegen seiner Aus-
sage auferlegt werden.
Der Zeuge kann die Beantwortung einer Frage ablehnen, wenn aus der Frage selbst
erhellt, oder sonst von dem Zeugen glaubhaft gemacht wird, daß eine Erklärung darauf zu seiner
eigenen Schande oder zur Schande eines seiner Angehörigen gereiche.
Würde die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen
einen unmittelbaren und bedeutenden Vermögensnachtheil nach sich ziehen, so soll er, wenn er
deshalb das Zeugniß verweigert, nur in besonders wichtigen Fällen dazu angehalten werden
können.