Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Einwendungen 8 237. Die Richter, aus welchen das Spruchkriegsgericht bestehen soll, sind vor dem 
geien e Zusammentreten des letzteren in Zeiten dem Angeschuldigten an Gerichtsstelle oder mittelst 
mitglieder. Zufertigung eines schriftlichen Verzeichnisses mit der Aufforderung zu bezeichnen, etwaige Ein- 
wendungen dagegen ungesäumt und jedenfalls noch vor dem Zusammentritte des Gerichts geltend 
zu machen. 
Einwendungen gegen die Richter sind nur aus den in § 39 fg., § 43 fg. angegebenen 
Gründen statthaft und es hat darüber das Untersuchungsgericht, wenn aber gegen dessen 
abfällige Entschließung die Entscheidung des Spruchkriegsgerichts beantragt wird, das letztere 
zu entscheiden. 
Gegen den verhandelnden Auditeur erhobene Einwendungen sind nur dann zu beachten, 
wenn entweder derselbe nicht zugleich Untersuchungsrichter in der Sache gewesen ist (§ 236 
Abs. 1), oder wenn die Unfähigkeits= oder Ablehnungsgründe dem Angeschuldigten erst kurz 
vor der Schlußverhandlung bekannt geworden sind. 
Die Entscheidung darüber steht in beiden Fällen dem Spruchkriegsgerichte zu. 
Beschwerden. & 238. Beschwerden über Verfügungen und Entscheidungen des Untersuchungsgerichts 
von § 220 an, sind spätestens in der Schlußverhandlung anzubringen und gehören zur Ent- 
scheidung des in der Hauptsache erkennenden Gerichts. 
Weitere Beschwerden gegen diese Entscheidung finden nicht statt. 
Aburtheilung 6 239. Wenn bei einem Kriegsgerichte gleichzeitig mehrere zur Schlußverhandlung aus- 
sere gesetzte Untersuchungen vorliegen, welche voraussichtlich in einer Sitzung sich erledigen lassen, 
fälle in einer so kann die Verhandlung und Aburtheilung derselben, nach dem Ermessen des ständigen Kriegs- 
Sisung. gerichts und mit Zustimmung des Commandanten, von einem und demselben Spruchkriegs- 
gerichte erfolgen, insofern nicht wegen Verschiedenheit des Dienstgrades oder Ranges der An- 
geschuldigten eine verschiedenartige Besetzung einzutreten hat. 
Zweites Capitel. 
Von dem Verfahren bei der Schlußverhandlung. 
Erdffnung §240. Nachdem zu der für die Verhandlung der Sache festgesetzten Zeit die Mitglieder 
rh des Gerichts (§J 16 Abs. 1, 2, 62 31 fg.) und beziehendlich der Vertheidiger in dem Gerichts- 
« zimmer sich eingefunden haben, dahin auch die etwaigen zur Beweisführung erforderlichen 
Gegenstände gebracht worden und die nach § 225 fg. vorgeladenen Personen eingetreten sind, 
läßt der Vorsitzende den Angeschuldigten vorführen, bezeichnet mittelst kurzer Ansprache den 
Zweck und Gegenstand der vorzunehmenden Verhandlung und erklärt darauf die Sitzung für 
eröffnet.
	        
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