Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(C 183 ) 
Wird von dem Angeschuldigten innerhalb der dreitägigen Frist eine nicht ausdrücklich nur 
auf die Höhe der auferlegten Strafe beschränkte und solchenfalls als Berufung gegen die Straf- 
höhe zu behandelnde Einwendung erhoben, so tritt die Strafverfügung ihrem ganzen Umfange 
nach, insbesondere auch in dem Punkte 3 außer Kraft. Vielmehr hat solchenfalls das Gericht 
das regelmäßige Verfahren einzuleiten, ist jedoch sodann im Falle der Verurtheilung des Be- 
züchtigten an die in der Strafverfügung festgesetzte Strafe, sowohl ihrer Art als ihrer Höhe 
nach, nicht gebunden. 
Dem Privatankläger steht gegen die Strafverfügung dasselbe Rechtsmittel zu, welches ihm 
gegen das Erkenntniß zustehen würde. 
Hat der Angeschuldigte selbst eine Einwendung erhoben, in Folge deren von dem Gerichte 
das regelmäßige Verfahren einzuleiten ist, so ist auch das von dem Privatankläger etwa ein- 
gewendete Rechtsmittel für erledigt zu erachten. 
Wird dagegen in der dreitägigen Frist eine Einwendung nicht erhoben, so wird die Straf- 
verfügung vollstreckkar. Gegen Ablauf der Frist kann, wenn der Bezüchtigte durch unabweis- 
bare Hindernisse abgehalten war, innerhalb derselben seine Einwendungen vorzubringen, binnen 
dreitägiger Frist, vom Wegfalle der Hindernisse an, Wiedereinsetzung nachgesucht werden. 
Ueber das Gesuch entscheidet das Untersuchungsgericht. 
Gegen die Entscheidung desselben ist Berufung zulässig. 
Die Bestimmungen in § 87 Abs. 4, 5, 6 leiden hier gleichfalls Anwendung. 
Die Zurücknahme des gestellten Strafantrags ist bis zum Eintritte der Rechtskraft der 
Strafverfügung zulässig. 
342. Das Gericht kann auch den Bezüchtigten zur Vernehmung auf einen bestimmten Vorladung zur 
Tag unter der Verwarnung schriftlich vorladen, daß im Falle seines Außenbleibens in dem Vernehmung. 
anberaumten Termine er der Rüge für geständig erachtet und demgemäß wider ihn werde er- 
kannt werden. 
Nicht minder kann das Gericht bei der Vorladung des Bezüchtigten demselben gleichzeitig 
die erhobene Rüge abschriftlich zufertigen und ihm die schriftliche Beantwortung derselben unter 
der Verwarnung nachlassen, daß, wenn er weder die Rüge bis zu dem Vernehmungstermine 
schriftlich beantworten, noch auch in diesem sich zur Vernehmung gestellen werde, er der Rüge 
für geständig erachtet und demgemäß wider ihn werde erkannt werden. 
Der Bezüchtigte kann sowohl um Verlängerung der Frist zur Beantwortung der Rüge, 
als auch um Wiedereinsetzung gegen Versäumniß am Termine, wenn dasselbe in Folge unab- 
weisbarer Hindernisse herbeigeführt wurde, binnen einer dreitägigen Frist, von Wegfall dieser 
Hindernisse an, nachsuchen. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Untersuchungsgericht. Der Um-
	        
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