Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Der Oberbefehlshaber kann jedoch Militärangehörige auch an ein nach § 14 des im 
vorigen Absatze angeführten Gesetzes niedergesetztes gemischtes Standgericht zum Verfahren nach 
den dortigen Bestimmungen, namentlich dann überweisen, wenn ein von Militär= und Civil= 
personen gemeinschaftlich verübtes standrechtliches Verbrechen vorliegt. 
# 427. Der Oberbefehlshaber kann auch in den Fällen von § 426 Abs. 1 ein oder 
mehrere Standgerichte zur Aburtheilung von Militärpersonen auf gewisse Zeit oder bis auf 
Weiteres für bleibend erklären. 
Solchenfalls sind dazu noch einige Ersatzrichter zu commandiren und es erfolgt die Ver- 
eidung sämmtlicher Richter im Allgemeinen, für alle ihnen zuzuweisenden Fälle, mittelst der 
im Anhange unter II. ersichtlichen Formel. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Militärstrafproceßordnung eigenhändig 
vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 23sten April 1862. 
Johann. 
. Bernhard von Rabenhorst. 
Anhang. 
J. 
Eid 
der Richter bei dem Spruchkriegsgerichte: 
Ich schwöre hiermit zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei dem hier 
niedergesetzten Spruchkriegsgerichte die mir übertragene richterliche Pflicht, unter genauer Be— 
folgung der gesetzlichen Vorschriften nach meinem besten Wissen und Gewissen erfüllen, den 
bevorstehenden gerichtlichen Verhandlungen mit Aufmerksamkeit folgen, die Anschuldigungs- und 
Entschuldigungsbeweise gewissenhaft prüfen, bei meinen Aussprüchen Jedermann gleiches Recht, 
ohne Ansehen der Person, angedeihen, auch mich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen 
und mich überhaupt so verhalten will, wie es einem treuen, redlichen und gewissenhaften Richter 
gebührt; so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum und sein heiliges Wort! 
Bleibendes 
Standgericht.
	        
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