Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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hin alle darin Detinirte, sowie sämmtliche Strafgerichte diejenigen Individuen, welche mit 
einer in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßenden Strafe belegt worden sind, bei ihrer Ent— 
lassung nach abgelaufener Strafzeit auf die Folgen des Rückfalls aufmerksam zu machen haben, 
wenngleich der Eintritt dieser Folgen nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von der 
Beobachtung dieser Vorschrift nicht abhängig ist, gilt bezüglich der in der Militärstrafanstalt 
Detinirten, sowie der bei den Kriegsgerichten Arreststrafe verbüßenden Individuen ebenfalls. 
86. Wenn ein Angeschuldigter wegen Seelenkrankheit freigesprochen oder aus diesem 
Grunde die Untersuchung eingestellt worden ist, so hat das Untersuchungsgericht wegen der zu 
beschließenden Vorkehrungen über etwaige Unterbringung desselben in einer Heil= oder Versorg- 
ungsanstalt Bericht an das Kriegsministerium zu erstatten. 
&&7,. Wird eine Person vom Offiziersstande oder Range oder ein nach § 2 unter 
Nr. 8 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7ten März 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 170) zu beurtheilender Beamter oder auch eine der in § 22 unter 4 des Gesetzes, die 
Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 2 3sten April 1862 bezeichneten Personen zu einer 
Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe verurtheilt, so ist in allen Fällen vor der Einlieferung des 
Verurtheilten, auch wenn solche von letzterem vor eingetretener Rechtskraft des Strafurtheils ver- 
langt wird, von dem Untersuchungsgerichte Anzeige an das Kriegsministerium behufs der darauf 
zu fassenden Entschließung wegen vorheriger Entfernung des Verurtheilten zu erstatten. 
Im Uebrigen ist hierbei den Vorschriften in § 89 der Ausführungsverordnung zur all- 
gemeinen Strafproceßordnung vom 31 sten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
179 fg.), soweit sie Anwendung finden können, ebenfalls nachzugehen. 
8. Das nach § 383 Abs. 2, 3 zu Abfassung des Nachtragserkenntnisses berufene 
Gericht hat die Gerichte, von welchen die einzelnen Straferkenntnisse gesprochen worden sind, wegen 
Mittheilung der dießfalls ergangenen Acten anzugehen und von den einzelnen Erkenntnissen dieser 
Gerichte Abschrift zu seinen Acten zu nehmen. Bei Rücksendung der die einzelnen Erkenntnisse 
enthaltenden Acten an die betreffenden Gerichte ist den letzteren von dem Inhalte des Nachtrags- 
erkenntnisses und beziehendlich der Entscheidung des Oberkriegsgerichts (vergl. § 384 Abs. 3) 
Kenntniß zu geben. 
Die Vollstreckung der Ges enntsense erfolgt durch das Gericht, welches das Nachtrags- 
erkenntniß ertheilt hat, es wäre denn, daß der Verurtheilte bei einem anderen Gerichte in Haft 
sich befindet. In diesem Falle erfolgt die Vollstreckung durch das letztere. Ist jedoch in 
dem Nachtragserkenntnisse auf eine Militärstrafe erkannt worden, so steht die Vollstreckung 
derselben allezeit dem Militärgerichte zu. 
§ 9. Was in Art. 77, 78 fg. des allgemeinen, § 70 des Militärstrafgesetzbuchs 
über zusammentreffende Verbrechen bestimmt ist, leidet auf Verwaltungsstrafsachen, ferner auf 
solche Handlungen, welche in der Militärstrafproceßordnung oder in sonstigen Gesetzen mit 
1862. 35 
Zu § 378. 
Zu §8 378. 
Zu §§ 383, 
384. 
Zu § 385.
	        
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