Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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2) Bekanntmachung, 
den zweiten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientare betreffend; 
vom 2ten Januar 1862. 
Zu der durch Verordnung vom 31sten März 1860 veröffentlichten fünften Auflage der 
Arzneientaxe für hiesige Lande ist der zweite Nachtrag im Drucke erschienen und an 
sämmtliche Bezirksärzte und Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäß— 
heit von §# 1 der gedachten Verordnung wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß 
dieser Nachtrag in der Verlagsbuchhandlung von Rudolf Kuntze in Dresden, an der Kreuzkirche, 
für 2 Ngr. auch käuflich zu haben ist. 
Dresden, den 2ten Januar 1862. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
. 3) Verordnung 
wegen Erlassung eines Nachtrags zu der Verordnung vom 21sten März 1835, 
die Verhältnisse der Behbrden für die städtischen Gymnasien s. w. d. g. betreffend; 
vom 2ten Janftiar 1862. 
In Schlußsatze von § 20 der Verordnung vom 21sten März 1835, die Verhältnisse der 
Behörden für die städtischen Gymnasien betreffend, findet sich die Bestimmung: 
daß der Rector zu den Sitzungen der Commission zugezogen werde, namentlich wenn 
allgemeine Gegenstände berathen werden sollen, ist wünschenswerth; es bleibt jedoch 
dessen Einladung hierzu dem Ermessen der Commission überlassen und der Rector 
hat hier nur eine berathende Stimme. 
Wenn bei Aufstellung dieser Bestimmung die Absicht vorgewaltet hat, den Geschäftsgang 
zu vereinfachen und zu erleichtern, so hat man dagegen die Erfahrung machen müssen, daß 
diese Absicht im Wesentlichen nicht erreicht worden ist, wohl aber aus der Nichtzuziehung der 
Rectoren mannichfache Inconvenienzen zum Nachtheile der Schulanstalten hervorgegangen sind. 
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung nachträglich Folgendes bestimmt: 
& 1. Die Rectoren der städtischen Gymnasien, die Verwaltung derselben mag zeitweilig durch 
Vertrag auf das Ministerium übergegangen sein oder nicht, sind in der Regel zu allen Sitzungen 
der Gymnasialcommisson einzuladen und zuzuziehen, haben jedoch nur eine berathende Stimme. 
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