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Dem Sachverständigen für Würderung des Werths von Sachen, wenn hierzu
keine besonderen technischen Kenntnisse * nach Maaßgabe der
Zahl der Gegenstände ... ...5Ngrbrs
Sind zu der Würderung besondere technische oder wissenschaftliche Kennt-
nisse erforderlich, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte und, wenn vor
der Würderung länger dauernde Untersuchungen vorzunehmen gewesen, neben
dem etwaigen baaren Verlage für letztere, bis auf das Dreifache erhöht
werden.
Für schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche
Ausarbeitungen, ausschließlich der Reinschrifft 20 Ngr. bis
Für ausführliche oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche
Arbeiten kann die Vergütung bis auf das Doppelte und, in besonders um-
fänglichen Sachen, bis auf das Dreifache erhöht werden.
Für mündliche Gutachten 155 Ngr. bis
Anmerk. zu Nr. 6, 7. Hatte der Sachverständige vor der Begutachtung
und zur Vorbereitung derselben besondere Erörterungen vorzuneh—
men, so kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem Ermessen
festzustellenden Ansatz passiren lassen.
Der Ansatz unter 7 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer
Schlußverhandlung oder in einem Verhandlungstermine. Bestand hierbei
das Gutachten nur in einer Wiederholung oder Erläuterung des bereits
früher abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Gutachtens, so kann der
Sachverständige neben dem Ansatze für das letztere nur die Entschädigung
beanspruchen, welche ihm, wenn er als Zeuge vorgeladen worden wäre,
gebührt haben würde.
Einem Dollmetscher für Beiwohnung eines Verhörs oder einer sonstigen gericht—
lichen Verhandlung, einschließlich der Führung des Protocolls 15 Ngr. bis
Dieser Ansatz kann, wenn der Dollmetscher zu einer Schlußverhandlung
oder zu einem Verhandlungstermine beigezogen wurde, mit Rücksicht auf
die Zeitdauer, bis auf das Doppelte erhöht werden.
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Thlr.
Ngr.