Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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( 259) 
Dem Sachverständigen für Würderung des Werths von Sachen, wenn hierzu 
keine besonderen technischen Kenntnisse * nach Maaßgabe der 
Zahl der Gegenstände ... ...5Ngrbrs 
Sind zu der Würderung besondere technische oder wissenschaftliche Kennt- 
nisse erforderlich, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte und, wenn vor 
der Würderung länger dauernde Untersuchungen vorzunehmen gewesen, neben 
dem etwaigen baaren Verlage für letztere, bis auf das Dreifache erhöht 
werden. 
Für schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche 
Ausarbeitungen, ausschließlich der Reinschrifft 20 Ngr. bis 
Für ausführliche oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche 
Arbeiten kann die Vergütung bis auf das Doppelte und, in besonders um- 
fänglichen Sachen, bis auf das Dreifache erhöht werden. 
Für mündliche Gutachten 155 Ngr. bis 
Anmerk. zu Nr. 6, 7. Hatte der Sachverständige vor der Begutachtung 
und zur Vorbereitung derselben besondere Erörterungen vorzuneh— 
men, so kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem Ermessen 
festzustellenden Ansatz passiren lassen. 
Der Ansatz unter 7 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer 
Schlußverhandlung oder in einem Verhandlungstermine. Bestand hierbei 
das Gutachten nur in einer Wiederholung oder Erläuterung des bereits 
früher abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Gutachtens, so kann der 
Sachverständige neben dem Ansatze für das letztere nur die Entschädigung 
beanspruchen, welche ihm, wenn er als Zeuge vorgeladen worden wäre, 
gebührt haben würde. 
  
  
  
  
Einem Dollmetscher für Beiwohnung eines Verhörs oder einer sonstigen gericht— 
lichen Verhandlung, einschließlich der Führung des Protocolls 15 Ngr. bis 
Dieser Ansatz kann, wenn der Dollmetscher zu einer Schlußverhandlung 
oder zu einem Verhandlungstermine beigezogen wurde, mit Rücksicht auf 
die Zeitdauer, bis auf das Doppelte erhöht werden. 
  
37* 
  
Thlr. 
  
  
  
Ngr.
	        
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