Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Nr. 
14. 
15. 
  
(270 ) 
Bemühungen (vergl. insbesondere 8 256, 8 262, § 286, 8 323 der 
Militärstrafproceßordnung). 
Anmerk. In Fällen der in der Anmerkung zu Nr. 6 gedachten Art 
können die Ansätze unter a und b angemessen, jedoch nicht über 
das Doppelte erhöht werden. 
Dauert jedoch die Verhandlung, welcher der Vertheidiger bei- 
wohnt, länger als einen Tag, so kann der vorstehende, beziehendlich 
erhöhte Ansatz für jeden Tag der Verhandlung angesetzt werden. 
Abwartung von Verhandlungen anderer Art, z. B. bei Vertretung des Ver- 
letzten . 1 Thlr. bis 
Hierher gehören jedoch nicht auch die däle, wo Rechtsanwälte wegen 
einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekanntmachung 
einer Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Einsicht oder Erklärung, vor 
Behörden erscheinen, in welchen Fällen überhaupt nur 
passiren. Dieser Ansatz findet auch dann statt, wenn die Verhandlung bei 
gelegentlicher Anwesenheit des Sachwalters an Gerichtsstelle vorkommt. 
Für Abwartung eines Publicationstermins außerhalb der mündlichen 
Verhandlung (vergl. z. B. § 283 Abs. 3 der Milltärstrafprereßeronung) 
passirt ein Ansatz von 
Die vorstehenden Ansätze von 1 bis 4 Thalein, sowie von 15 Ngr. 
sind auch dann nur einfach anzuwenden, wenn der Sachwalter mehrere Per— 
sonen zu vertreten hat. 
Reisekosten bei nothwendigen Reisen außerhalb der Flur des Wohnortes, neben 
dem Ansatze für den Termin oder das sonstige Geschäft selbst, sowie außer 
dem Verlage an Fuhr= und Roßlohne, 
a) Meilengebühren, von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der 
Bestimmung, einschließlich des Rückwegs 
jedoch in keinem Falle für jeden Tag mehr als . 
Ist die Entfernung unter einer Meile, so ist der Satz verhäliniß 
mäßig zu theilen. 
b) Diäten für den Tag 
Wurde die Expedition binnen secs Stunden, einschließli der Hin- 
und Rückreise, beendigt, so passirt an Diäten nur .. 
  
  
  
  
  
Thlr. 
  
Ngr. 
15 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.