Nr.
14.
15.
(270 )
Bemühungen (vergl. insbesondere 8 256, 8 262, § 286, 8 323 der
Militärstrafproceßordnung).
Anmerk. In Fällen der in der Anmerkung zu Nr. 6 gedachten Art
können die Ansätze unter a und b angemessen, jedoch nicht über
das Doppelte erhöht werden.
Dauert jedoch die Verhandlung, welcher der Vertheidiger bei-
wohnt, länger als einen Tag, so kann der vorstehende, beziehendlich
erhöhte Ansatz für jeden Tag der Verhandlung angesetzt werden.
Abwartung von Verhandlungen anderer Art, z. B. bei Vertretung des Ver-
letzten . 1 Thlr. bis
Hierher gehören jedoch nicht auch die däle, wo Rechtsanwälte wegen
einer nicht terminlichen kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekanntmachung
einer Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Einsicht oder Erklärung, vor
Behörden erscheinen, in welchen Fällen überhaupt nur
passiren. Dieser Ansatz findet auch dann statt, wenn die Verhandlung bei
gelegentlicher Anwesenheit des Sachwalters an Gerichtsstelle vorkommt.
Für Abwartung eines Publicationstermins außerhalb der mündlichen
Verhandlung (vergl. z. B. § 283 Abs. 3 der Milltärstrafprereßeronung)
passirt ein Ansatz von
Die vorstehenden Ansätze von 1 bis 4 Thalein, sowie von 15 Ngr.
sind auch dann nur einfach anzuwenden, wenn der Sachwalter mehrere Per—
sonen zu vertreten hat.
Reisekosten bei nothwendigen Reisen außerhalb der Flur des Wohnortes, neben
dem Ansatze für den Termin oder das sonstige Geschäft selbst, sowie außer
dem Verlage an Fuhr= und Roßlohne,
a) Meilengebühren, von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der
Bestimmung, einschließlich des Rückwegs
jedoch in keinem Falle für jeden Tag mehr als .
Ist die Entfernung unter einer Meile, so ist der Satz verhäliniß
mäßig zu theilen.
b) Diäten für den Tag
Wurde die Expedition binnen secs Stunden, einschließli der Hin-
und Rückreise, beendigt, so passirt an Diäten nur ..
Thlr.
Ngr.
15
15