Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 291 ) 
Leihhausordnung für die Stadt Annaberg. 
2c. 2. 
14. #r. 2c. Auf besonderes Verlangen des Verpfänders ist auch dessen Name auf 
dem Pfandscheine zu bemerken; es entsteht jedoch dadurch für die Anstalt keine Verpflichtung, 
einem anderen Inhaber des Pfandscheins die Ausantwortung des Pfandes zu verweigern. 
2c. 2c. 
#& 21. Zu Einlösung der Pfinder und zu Erhebung des von dem Erlöse versteigerter 
Pfänder verbliebenen Ueberschusses wird der Inhaber des Pfandscheins als legitimirt betrachtet, 
auch wenn darin ein anderer als Eigenthümer bemerkt sein sollte. 
Das Leihhaus ist daher berechtigt, dem Ueberbringer des Scheins das Pfand oder den 
Ueberschuß des Erlöses auszuhändigen, ohne dem Eigenthümer des Pfandes dafür zu haften. 
Sollte jedoch der Verlust oder die Entwendung eines Pfandscheins vor der Einlösung und 
spätestens vor der Verfallzeit des Pfandes, unter genauer Beschreibung des letzteren und wo- 
möglich unter Angabe der Nummer und des Versatztages, oder anderer von der Deputation 
als ausreichend erachteter Merkmale, bei der Expedition des Leihhauses angezeigt und das Pfand 
nach diesen Angaben beim Leihhause aufgefunden werden, so wird der Verlust des Pfandscheins 
angemerkt und auf Verlangen und gegen Erlegung der erwachsenden Kosten durch die Leipziger 
Zeitung, das Amtsblatt des Stadtraths und durch Anschlag bekannt gemacht und der Inhaber 
aufgefordert, sich mit dem Pfandscheine bei der Expedition zu melden. 
Erfolgt eine solche Meldung spätestens am Auctionstage und behauptet der Besitzer, ein 
Recht an dem Scheine zu haben, so wird die Sache zur Erörterung an diejenige Behörde 
abgegeben, welche die Gerichtsbarkeit über die Stadt Annaberg ausübt. 
Erfolgt eine solche Meldung nicht, so wird das Pfand gegen Berichtigung der Forderungen 
des Leihhauses an denjenigen, welcher den Verlust des Pfandscheins angezeigt hat, ausgehän- 
digt, wenn dieser zuvor sein Eigenthumsrecht-daran und den erlittenen Verlust vor dem Stadt- 
rathe oder einer von diesem requirirten Behörde eidlich erhärtet hat, der Schein aber durch eine 
Bekanntmachung im Amtsblatte des Stadtraths für erloschen und unwirksam erklärt. 
Wird dagegen die Entwendung oder der Verlust eines Pfandscheins erst nach der Verfall- 
zeit oder auch nach erfolgter Versteigerung des Pfandes in der oben angegebenen Weise ange- 
zeigt, so wird zwar auf Verlangen, wenn ein Ueberschuß des Erlöses vorhanden ist, gegen 
Erlegung der erwachsenden Kosten obige Aufforderung ebenfalls erlassen, allein der Ueberschuß 
verbleibt, wenn sich der Inhaber des Pfandscheins nicht meldet, annoch ein Jahr lang, von 
der Versleigerung ab gerechnet, im Depositum des Leihhauses, und ist erst nach Ablauf dieses 
Zeitraumes dem Erstatter der Anzeige, nach vorheriger eidlicher Bekräftigung derfelben, zu 
verabfolgen. 
Meldet sich aber dieser letztere binnen Jahresfrist nach Ablauf des gevachten Jahres nicht 
wieder, so fällt der Ueberschuß der Anstalt zu, und ein Anspruch deshalb findet nicht weiter Statt. 
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