Mortifications—
verfahren.
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* 12. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Leisten oder Dividendenscheine
und früher ausgegebener Zinsenscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten
das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben
Maaße, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspäpiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar
dergestalt, daß die Actien in dieser Beziehung ganz so, wie Königlich Sächsische Staatsschuld-
scheine, hingegen Dividendenscheine und Leisten ganz so, wie die Zinsscheine und Zinsleisten
von Koniglich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hierdurch bestimmt,
daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch hohes Rescript vom öten October 1824 vor-
geschriebene 1 Ojährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien auf eine Frist von vier
Jahren beschränkt sein soll.
Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts-
kraft des Präclusiverkenntuisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente Statt. Die
Gerichtsbehörde, vor welcher der Verein Recht zu leiden hat (§ 17), ist auch die competente
Behörde für die Verfügung und Leitung des Mortificationsverfahrens.
2c. 2c.
60) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten für den Steinkohlenbauverein zum Steegenschacht
bei Niederwürschnitz;
vom 20sten Juni 1862.
Mochdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9# 16, 18
und 46, Absatz 4 der Statuten des Steinkohlenbauvereins zum Steegenschacht bei Nieder-
würschnitz enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat
das Ministerium des Innern viese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 20sten Juni 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.