Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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bahn zugleich für die Staatsbahn mit fungirt, ist dem Comfplexe der östlichen Staatseisenbahnen 
zugetheilt und die Betriebsverwaltung darauf der Staatseisenbahndirection zu Dresden mit 
übertragen worden. 
Auf der Tharandt-Freiberger Staatsbahn kommen die Vorschriften für Personen-, Reise- 
gepäck-, Equipagen-, Leichen= und Thierbeförderung vom 29sten December 1859 und der 
provisorische Nachtrag dazu vom #sten März 1862, sowie das allgemeine Güterbeförderungs- 
reglement mit den von der Staatseisenbahndirection allhier bekannt gemachten besonderen Be- 
stimmungen von demselben Tage in Anwendung. 
Die Tarifbestimmungen sowie der Fahrplan werden von der genannten Direction ver- 
öffentlicht werden. 
Es wird dieß zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 29sten Juli 1862. 
Finanz-Ministerium. · 
Frhr. v. Friesen. Reuter. 
MÆ 67) Verordnung, 
einige Bestimmungen über die gerichtliche Polizei betresfend; 
vom 31sten Juli 1862. 
In Art. 75, Abs. 2 der Strafproceßordnung ist bestimmt, daß die Geschäfte der gerichtlichen 
Polizei unter der obersten Aufsicht und Leitung des Justizministeriums von den mit der Hand- 
habung der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden und Beamten, sowie von der Staatsan- 
waltschaft besorgt werden sollen. 
Zur Ausführung dieser Vorschrift und Erledigung mehrerer mit ihr in Verbindung stehen- 
den Fragen wird, mit Allerhöchster Genehmigung, von den unterzeichneten Ministerien Folgendes 
verordnet: 
&1. Nach der, in Art. 75, Abs. 1 der Strafproceßordnung befindlichen Bestimmung 
forscht die gerichtliche Polizei verübten strafbaren Handlungen nach, sammelt die Beweismittel 
und überweist die der That Verdächtigen den zuständigen Gerichten zur Untersuchung. 
Nach Maaßgabe dieser Bestimmung gehören zur Gerichtspolizei alle diejenigen Erörterungen, 
welche zur Vorbereitung eines strafgerichtlichen Verfahrens dienen, gleichviel, ob schließlich ein 
solches eingeleitet wird oder nicht. So lange daher ein solches nicht eingeleitet ist, sind die Er- 
örterungen als zur gerichtspolizeilichen Thätigkeit gehörig zu betrachten. 
Es macht hierbei auch keinen Unterschied, ob die Behörde, welche mit diesen Erörterungen 
beschäftigt ist, eine Gerichtsbehörde oder eine Polizeibehörde ist. 
 
	        
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