Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

C 315 ) 
Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
31. ꝛc. 2c. 
b) Verkauf deponirter Pfänder. 
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen, und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insöoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein 
bringt, wird als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen. 
ꝛc. 2c. 
K 69) Verordnung, 
den Bau der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend; 
vom 2ten August 1862. 
  
Uhter Bezugnahme auf die unterm 29sten April d. J. wegen Expropriation von Grund- 
eigenthum für Anlegüng der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn ergangene Verordnung (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 49 fg.) wird andurch bekannt gemacht, daß 
im Fortgange des Baues der nurgedachten Eisenbahn nach Maaßgabe der genehmigten Detail- 
pläne auch die Fluren der Orte: 
Ebersdorf, 
Nieder-Wiesa, 
Ober-Wiesa 
von derselben berührt werden. 
Dresden, den 2ten August 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demunth.
	        
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