Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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70) Bekanntmachung, 
die den Vorschuß= und Creditvereinen zu Bautzen, Mügeln, Lommatzsch und 
Werdau bewilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom 6ten August 1862. 
Des Finanzministerium hat den Vorschuß= und beziehendlich Creditvereinen zu Bautzen, 
Mügeln, Lommatzsch und Werdau in Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks dieser Vereine 
für die bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche 
bei gegebenen Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder von den 
Erborgern oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Funf- 
zig Thalern — — nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats 
vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones 
und Bürgscheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere 
Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl bei dem Schriften= als Werthstempel, in Angelegen- 
heiten der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Dieß wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 6ten August 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: den löten August 1862.
	        
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