Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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c) Für das Ausfüllen, Adressiren und Versiegeln der Vorladungen kann für jedes Stück 
3 Pf., wenn aber Converts nöthig werden, daneben für letztere pro Dutzend — 
1 Ngr. 5 Pf., 
d) für Bestempelung und sonst etwa nöthige Ergänzung gedruckter Stimmzettel für je 
100 Stück — 2 Ngr. 5 f., 
e) dafern die Stimmzettel nicht gedruckt werden, für die vollständige Herstellung jedes 
Stücks — — 3 Pf. in Ansatz gebracht werden. 
6. Für die Anheftung und Abnahme jedes öffentlichen Anschlags nebst Liste wird zusam- 
men — 1 Ngr. 5 Pf. vergütet. 
7. An Botenlöhnen sind folgende Sätze zulässig: 
a) für mündliche Bestellung einer Person oder Behändigung einer Zufertigung am Orte 
— 1 Ngr. 5 Pf.; 
b) dafern gleichzeitig mehr als 4 dergleichen Bestellungen oder Behändigungen vorzu- 
nehmen sind, für 5—20 Personen — 6 Ngr. —, und wenn dergleichen mehr als 20 sind, 
für die nächsten 4 Personen wie sub à, für 5— 20 dergleichen fernerweit — 6 Ngr. — u. s. w.; 
C) für das Abtragen von Schreiben zur Post rc. 
— 
  
  
aa) für 1—10 Stück — 1 Ngr. 5 Pf., 
bb) für 11—30 Stück — 3 —. 
cc) für mehr als 30 Stück — 5 — 
dd) für schwerere Actenpacklte — 2—5 Ngr. — 
#)Bei Botengängen außerhalb des Orts werden das Botenlohn nach den Vorschriften 
der allgemeinen Taxordnung, und wenn die Bestellung oder Behändigung an mehrere Per- 
sonen auszurichten ist, daneben für die zweite und folgende die Sub b vorstehend bemerkten Sätze 
vergütet. — Es ist übrigens in der Liquidation die Entfernung vom Orte, und wenn der 
Bote von einem auswärtigen Orte zum anderen zu gehen hatte, die Entfernung der letzteren 
unter einander anzugeben. 
e) Neben den vorstehenden Sätzen (A—d) kann eine besondere Gebühr wegen der 
Meldung der Boten über die bewirkte Behändigung rc. nicht liquidirt werden. 
  
8. Das von den Behörden und Commissaren bezahlte Postporto ist bei Eingang oder 
Absendung von Schriften zu bemerken und wird als baarer Verlag erstattet. 
9. Sollten andere, als die vorbemerkten Verläge vorkommen, so werden dieselben, wofern 
sie nothwendig waren, nach der zu bescheinigenden Höhe vergütet.
	        
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