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&13. In allen das Immobiliar= und Mobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden
Angelegenheiten bildet das Ministerium des Innern die oberste, die Brandversicherungscom-
mission die mittlere und die für jeden Ort competente Ortsobrigkeit in Verwaltungssachen die
untere Instanz.
Die specielle Leitung der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt liegt der Brand-
versicherungscommission ob.
#14. Der Competenz der Ortsverwaltungsobrigkeit ist kraft dieses Gesetzes in Brand-
versicherungsangelegenheiten Jeder, ohne Unterschied seines persönlichen Gerichtsstandes, wegen
seiner im Verwaltungsbezirke befindlichen Versicherungsobjecte, unbeschadet ihrer Zuständigkeit
in anderer Beziehung, unterworfen.
# 15. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den Orts-
behörden begangenen Verschuldungen liegt gegen die Anstalt sowohl, als gegen die einzelnen
davon betroffenen Interessenten
a) wegen der Königlichen Gerichtsämter dem Staatsfiscus;
b) wegen der Stadträthe der betreffenden Stadtgemeinde;
C) wegen der Gerichtsbehörden in den Schönburgischen Receßherrschaften
den Inhabern der Gerichtsbarkeit
ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen oder Unter-
lassungen die Vertretung herbeigeführt haben.
16. Die Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt hat die Rechte einer Staats-
anstalt und genießt Stempel= und Portofreiheit, letztere für die gesammte amtliche Correspondenz
und für Geldsendungen von ihr und an sie. Keine dieser Befreiungen erstreckt sich aber auf
Verfügungen gegen säumige Obrigkeiten, sowie auf sonst sportelpflichtige Sachen.
17. In den Angelegenheiten der Anstalt ist mit Ausnahme der Reisekosten und Diäten
der technischen Anstaltsbeamten bei den außer den fristmäßigen Zeiten besonders verlangten
Würderungen und Localexpeditionen, sowie mit Ausschluß des §§ 41 und 42 angeführten
Falles in allen Instanzen kostenfrei zu expediren.
Der gesammte sonstige bei der Brandversicherungscommission und deren Casse entstehende,
oder die technischen Beamten betreffende Verwaltungsaufwand wird aus der Landesimmobiliar-
Brandversicherungscasse bestritten. Desgleichen ist aus derselben der Aufwand an Reisekosten
und Diäten zu übertragen, welcher einer Verwaltungsobrigkeit durch die auf besondere Anord-
nung der Brandversicherungscommission erfolgte Verwendung oder Zuziehung des Vorstandes
derselben, eines Assessors, Actuars oder Protocollanten zu auswärtigen Expeditionen in Brand-
versicherungsangelegenheiten erwachsen ist.