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57. Sollten die ordentlichen Beiträge eines Jahres dessen eigenen Bedarf übersteigen,
so sind die Ueberschüsse zunächst zur Deckung des etwa aus einem vorhergegangenen Jahre her-
rührenden Deficits zu verwenden, und soweit dieß nicht nöthig, dem nach §#66 anzusammeln-
den Reservefond bis zu dessen Erfüllung zuzuweisen, außerdem aber auf die zu eihebenden
Brandversicherungsbeiträge des nächsten Jahres abzurechnen. Solchenfalls hat das Ministerium
des Innern- den Procentsatz festzustellen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt
zu machen, welcher auf die ordentlichen Beiträge weniger zu erheben ist.
&58. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Brandversicherungsbeitrags ist eine auf dem
betreffenden Grundstücke und dessen bei der Landesanstalt versicherten Zubehöre ruhende Last.
Die Zahlungsverbindlichkeit geht bei Besitzveränderungen, auch wegen der Rückstände, auf den
neuen Eigenthümer über.
& 59. Jede mit einem eigenen Ortscataster versehene Gemeinde ist verbunden, die Bei-
träge durch einen dazu geeigneten Ortseinnehmer rechtzeitig erheben und an die mit Ver-
waltung der Brandversicherungsangelegenheiten beauftragte Obrigkeit abliefern zu lassen.
Zusammenliegende kleinere Gemeinden können sich zur gemeinschaftlichen Annahme eines
Brandcassengeldereinnehmers vereinigen, auch ist es gestattet, daß sich deshalb eine kleinere
Gemeinde einer größeren anschließt. #
(60. Die Gemeinden haben ihre Ortseinnehmer in der ortsverfassungsmäßigen Weise
zu wählen, die getroffene Wahl jedoch der Obrigkeit anzuzeigen und die Handlungen und Ver-
nachlässigungen der von ihnen bestellten Einnehmer zu vertreten.
&61. Zur Bestreitung des Receptur= und Verwaltungsaufwandes werden bei einer
Gesammtversicherungssumme eines Ortscatasters bis zu 50,000 Thalern 2 Procent, über
50,000 Thaler bis mit 100,000 Thalern 14 Procent und über 100,000 Thaler 1 Procent
von den baar eingehenden Beiträgen bewilligt 2 sind in der Einrechnung zu verausgaben.
662. Von den Einnehmergebühren § 61 hat die Ortsobrigkeit und der Localeinnehmer
je die Hälfte zu beziehen.
163. Gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Brandversicherungsbeiträge in
Rückstand bleiben, findet executivisches Zwangsverfahren Statt.
Obrigkeiten und Localeinnehmer, welche die Einrechnungsfristen nicht inne halten, verfallen
in Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis 20 Thalern.
Im Uebrigen finden in Bezug auf die Stellung der Localeinnehmer, die Münzsorten und
die Verpackung der Gelder und sonst die wegen Erhebung und Berechnung der Staatssteuern
gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen Anwendung.
§ 64. Die Brandversicherungsbeiträge genießen bei Concursen dasselbe Vorzugsrecht wie
rückständige Steuern.