Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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zuerkannt wird oder nicht, und zwar bei b und c einschließlich der damit ver- 
bundenen schriftlichen Arbeiten. 
In Fällen der § 38 des Gesetzes gedachten Art hat der technische Beamte den ihm zu- 
kommenden Betrag für Fortkommen und an Auslösung bei Verlust seines Anspruchs sofort 
auf dem Catastrationsprotocolle zu liquidiren. 
Werden auf einer und derselben Reisetour gleichzeitig mehrere dergleichen Catastrationen 
expedirt, so ist das Fortkommen und der Betrag der Auslösung und zwar letztere nach Maaß- 
gabe der auf die einzelne Expedition verwendeten Zeit und Mühe auf sämmtliche betheiligte 
Antragsteller antheilig zu repartiren. 
Bei Aushändigung der Versicherungsscheine sind diese Kosten von den Antragstellern durch 
die Obrigkeit einzuziehen und darauf an den technischen Beamten porto= und kostenfrei ab- 
zuliefern. 
Obrigkeitliche und technische Beamten haben weder Fortkommen noch Auslösung zu bean- 
spruchen, wenn die Expedition an dem Orte stattfindet, wo sie ihren Sitz haben. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur insoweit Statt, als in dem § 38 des Gesetzes be- 
merkten Falle der Antragsteller verbunden ist, an den technischen Beamten für jede am Orte 
vorzunehmende neue Catastrirung eines Gebäudecomplexes eine Gebühr von überhaupt 10 Mgr. 
zu bezahlen. 
Zum zweiten Abschnitte. 
(& 18 bis mit § 26.) 
# 16. Die Anmeldung zur Versicherung, ohne Unterschied der Veranlassung dazu, hat, 
unter genauer Bezeichnung der Gegenstände, entweder mündlich, oder mittelst schriftlicher Ein- 
gabe bei der Ortsverwaltungsobrigkeit zu erfolgen. 
Bei mündlicher Anmeldung ist darüber ein von dem Antragsteller mit zu unterzeichnendes 
Protocoll aufzunehmen. 
Ist das angemeldete Versicherungsobject ganz neu (aus roher Wurzel) entstanden, so ist 
dasselbe sogleich mit der demselben im Brandversicherungscataster zu gebenden Nummer zu 
bezeichnen. 
Tritt dasselbe dagegen an Stelle eines früheren, schon versichert gewesenen Gegenstandes, 
oder hat dasselbe nur eine, die neue Anmeldung bedingende Veränderung erlitten, so muß bei 
der Anmeldung die bisherige Bezeichnung im Brandversicherungscataster nach Nummer und 
Buchstaben mit angegeben werden. 
§ 17. Bei versicherungsfähigen gewerblichen Geräthschaften und Maschinen muß der 
Anmeldung auch ein specielles Verzeichniß der neu und beziehendlich anderweit zu catastriren- 
den Gegenstände mit Angabe ihrer Zahl und ihrer Bestimmung, sowie der Catasternummern 
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