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XIII.
(Zu § 48 der Ausführungsverordnung.)
Pflichtnotul
für den nach §41 des Gesetzes von dem Reclamanten präsentirten Sachverständigen.
Nachdem Sie vonn. ............
in
zu einer anderweiten Ab= und Einschätzung der bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungs-
anstalt unter V9r. des Brandversicherungscatasters von . . .. versicherten Gebäude
(oder Maschinen u. s. w.) (anderweiten Würderung der in Folge desanmnmm . ..
zu X . stattgefundenen Brandes an den unter N9r. des Brandversicherungscatasters
catastrirten und bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt versicherten Objecten
entstandenen Schäden) als Sachverständiger erwählt worden sind; so haben Sie anzugeloben
und zu schwören:
bei der Ihnen obliegenden Schätzung sich nach den Ihnen vorgelegten einschlagenden
Bestimmungen des Gesetzes tvtr. n .. 18 . . „das Immobiliar-Brand—
versicherungswesen betreffend und der Verordnung zur Vollziehung desselben von dem-
selben Tage, genau und pünktlich zu richten, bei der Schätzung selbst mit der größten
Unpartheilichkeit, Sorgfalt und Gründlichkeit zu Werke zu gehen, nach Ihrem besten
Wissen und Gewissen zu urtheilen und sich von Ausübung Ihrer Pflicht weder durch
Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft oder Feindschaft, noch um irgend einer anderen
Ursache willen abhalten zu lassen, Geschenke, sie mögen bestehen, worinnen sie immer
wollen, weder selbst anzunehmen, noch von den Ihrigen annehmen zu lassen und Sich
überhaupt hierbei so zu verhalten, wie es einem treuen Taxator eignet und gebührt.
Eid:
Alles, was mir
gegenwärtig vorgelesen und vorgelegt worden, habe ich wohl verstanden und verspreche solches
fest, treu und unverbrüchlich zu befolgen.
So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn!