Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(488 ) 
XIII. 
(Zu § 48 der Ausführungsverordnung.) 
Pflichtnotul 
für den nach §41 des Gesetzes von dem Reclamanten präsentirten Sachverständigen. 
Nachdem Sie vonn. ............ 
in 
zu einer anderweiten Ab= und Einschätzung der bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungs- 
anstalt unter V9r. des Brandversicherungscatasters von . . .. versicherten Gebäude 
(oder Maschinen u. s. w.) (anderweiten Würderung der in Folge desanmnmm . .. 
zu X . stattgefundenen Brandes an den unter N9r. des Brandversicherungscatasters 
catastrirten und bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt versicherten Objecten 
entstandenen Schäden) als Sachverständiger erwählt worden sind; so haben Sie anzugeloben 
und zu schwören: 
bei der Ihnen obliegenden Schätzung sich nach den Ihnen vorgelegten einschlagenden 
Bestimmungen des Gesetzes tvtr. n .. 18 . . „das Immobiliar-Brand— 
versicherungswesen betreffend und der Verordnung zur Vollziehung desselben von dem- 
selben Tage, genau und pünktlich zu richten, bei der Schätzung selbst mit der größten 
Unpartheilichkeit, Sorgfalt und Gründlichkeit zu Werke zu gehen, nach Ihrem besten 
Wissen und Gewissen zu urtheilen und sich von Ausübung Ihrer Pflicht weder durch 
Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft oder Feindschaft, noch um irgend einer anderen 
Ursache willen abhalten zu lassen, Geschenke, sie mögen bestehen, worinnen sie immer 
wollen, weder selbst anzunehmen, noch von den Ihrigen annehmen zu lassen und Sich 
überhaupt hierbei so zu verhalten, wie es einem treuen Taxator eignet und gebührt. 
Eid: 
Alles, was mir 
gegenwärtig vorgelesen und vorgelegt worden, habe ich wohl verstanden und verspreche solches 
fest, treu und unverbrüchlich zu befolgen. 
So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn!
	        
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