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5. Die von der Königlichen Commission für das Veterinärwesen in ihrer Eigenschaft
als Direction der Thierarzneischule nach Maaßgabe § 4 des Gesetzes, die Ausübung der Thier-
heilkunde betreffend, vom 1 A4ten December 18588 auf Grund der vorher bestandenen Prüf-
ung ausgestellten Legitimationen als Thierarzt erkennt die Großherzogliche Regierung auch für
ihre Staatsangehörigen und für den Bereich des Großherzogthums Sachsen-Weimar, jedoch
unbeschadet der daselbst bestehenden besonderen Bestimmungen über Niederlassung und Aus-
übung der thierärztlichen Praxis, zum Nachweise der Qualification als Thierarzt für gültig
und den derartigen Zeugnissen der Großherzoglichen Medicinalcommission in der Wirkung
völlig gleichstehend an.
6. Ueber die Anerkennung dieser Legitimationszeugnisse und deren Gleichstellung mit
den Zeugnissen der Großherzoglichen Medicinalcommission wird die Großherzogliche Regierung
alsbald nach Abschluß gegenwärtiger Vereinbarung eine öffentliche Bekanntmachung erlassen,
auch wird dieselbe ihren Staatsangehörigen, welche sich dem Studium der Thierheilkunde wid-
men wollen, den Besuch der Thierarzneischule zu Dresden besonders empfehlen, desgleichen für
die Bekanntwerdung der Aufnahmebedingungen und der Anstaltsgesetze die geeignete Sorge
tragen.
§& 7. In Ansehung der Aufnahme als Schüler der mit der Thierarzneischule verbundenen
Lehrschmiede und der Unterweisung in der Hufbeschlagskunde werden die Angehörigen des
Großherzogthums Sachsen-Weimar mit den Königlich Sächsischen Angehörigen ebenfalls völlig
gleichbehandelt, dergestalt, daß, was nach den bestehenden Vorschriften und Einrichtungen für
diese gilt, auch auf jene während der Dauer des Lehrcursus, mit Einschluß der Abgangsprüf-
ung, Anwendung leidet.
Da es sich hiernach von selbst versteht, daß die Beschlagschüler aus dem Großherzogthume
Sachsen-Weimar alles das zu erfüllen und zu beachten haben, was den Beschlagschülern aus
dem Königreiche Sachsen zu erfüllen und zu beachten obliegt, so wird die Großherzogliche Re-
gierung Fürsorge dafür treffen, daß das Regulativ, den Besuch der Lehrschmiede bei der
Königlichen Thierarzneischule betreffend, vom 1 5ten April 1857 und die etwa künftig er-
scheinenden reglementmäßigen Bestimmungen über die Benutzung der Lehrschmiede, nachdem
sie der Großherzoglichen Regierung mitgetheilt worden, den Betheiligten im Großherzogthume
Sachsen-Weimar in der geeignet scheinenden Weise bekannt werden.
& ie der Königlich Sächsischen Regierung allein verbleibende Direction und Beauf-
sichtigung der Thierarzneischule erleidet durch gegenwärtige Vereinbarung in keiner Weise eine
Aenderung. Dagegen wird die Großherzogliche Regierung von allen neuen, in Betreff der
Thierarzneischule getroffenen organischen Einrichtungen Kenntniß erhalten und derselben auch
der anstatt eines Schulprogramms alljährlich beim Schlusse des Schuljahres erscheinende Be-
richt über das Veterinärwesen und die Thierarzneischule mitgetheilt werden.
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