Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Wird während dieser Zeit der Pfandschein von einem Anderen, als dem Verlustanmelder pro— 
ducirt, so ist die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung an das Gerichtsamt im 
Bezirksgerichte zu Leipzig abzugeben, wo nicht, so wird dem Verlustanmelder nach Ablauf jener 
Frist, wenn er zuvor bei dem genannten Gerichtsamte oder bei seinem zuständigen Gerichte 
sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, auf sein Verlangen entweder 
ein neuer Pfandschein ausgestellt oder das Pfandobject selbst gegen Erlegung des Pfandschillings 
und der fälligen Zinsen ausgeantwortet. 
H. Verbote gegen Ausantwortung der hinterlegten Pfänder, sowie die Vollstreckung 
der Hülfe in dieselben sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung 
der Forderung der Darlehnscasse noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
#5. Fällt der Curs der verpfändeten Effecten um 59 oder mehr unter den bei der 
Verpfändung angenommenen Curswerth, so hat der Pfandgeber binnen 1 4 Tagen nach erhal- 
tener Aufforderung der Lotteriedirection zur Nachschußleistung eben so viel an nachträglicher Deck- 
ung zu gewähren. Sollte jedoch die Lotteriedirection einen Verzug von 1 4 Tagen den Um- 
ständen nach für bedenklich halten, so hat dieselbe das Recht, den Schuldner zur sofortigen 
Deckung aufzufordern. 
Erfolgt die Deckung innerhalb der 1 4tägigen Frist nicht, oder im letzteren Falle nicht 
sofort, beziehendlich bei auswärtigen Schuldnern mit umgehender Post, so kann die Darlehns= 
casse ohne Weiteres zur Veräußerung des Pfandes schreiten. 
& 6. Wird die Forderung der Darlehnscasse zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist letztere 
berechtigt, die Pfänder sofort auf Kosten des Schuldners öffentlich zu versteigern oder durch 
verpflichtete Mäkler veräußern zu lassen und den Erlös, soweit er dazu erforderlich, zu ihrer 
Befriedigung zu verwenden. 
8 7. Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse auszuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Dar- 
lehnscasse berechtigt, das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse auszuantworten, dagegen aber auch das Fehlende beim Concurse anzumelden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches 
Siegel beigedruckt worden. 
Gegeben zu Dresden, am 25ssten Februar 1862. 
Johann. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
- Richard Freiherr von Friesen. 
Letzte Absendung: am 29sten März 1862. 
 
	        
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