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Hofrangordnung.
Rangstellung.
Erste Classe.
1) die Staatsminister und
der Minister des Königlichen Hauses,
2) die Generale der Cavalerie und Infanterie,
3) der Oberhofmarschall,
4) der Oberkammerherr,
5) die Generalleutnants, rouliren nach dem
die wirklichen geheimen Di
» ienstalter.
Räthe.
Zweite Classe.
1) der Oberstallmeister,
2) der Oberhofjägermeister,
3) der Oberhofmeister Ihrer Majestät der Kö—
nigin,
4) der Präsident des Oberappellationsgerichts,
5) der Oberküchenmeister, rouliren nach dem
der Oberschenk, sDienstalter.
6) der Kämmerer,
7) der Hausmarschall und die Königlichen Hof—
marschälle, *)
8) der Generaldirector der Königlichen musika—
lischen Capelle und des Hoftheaters,
9) die Königlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister an auswärtigen Höfen, auf die
Dauer ihrer Function,
*) Anmerkun g. Zu diesen gehören auch die Hof—
marschälle einer Königin Wittwe.
—.D
Rangstellung.
10) der apostolische Vicar,
1 1)0 die Directoren in den Mini-
sterien,
die Geheimenräthe, rouliren
die Generalmajors, nach dem
der Oberceremonienmeister, Dienstalter.?)
der Präsident des Landescon-
sistoriums, )
120 die Hofmarschälle und Oberhofmeister Ihrer
Königlichen Hoheiten der Prinzen und Prin-
zessinnen,
1 3) der Generalauditeur der Armee,
die Kreisdirectoren,
ronliren
die Präsidenten der Appella= runnen
tionsgerichte, "6
1 4) der Director der Oberrechnungs-
kammer,
der Oberberghauptmann, rouliren
der Oberpostdirector, nach dem
die Vicepräsidenten des Ober-Dienstalter.
appellationsgerichts,
der Zoll= und Steuerdirector,
15)0 der Oberstaatsanwalt,
*) Anmerkung. Unter den Ministerialdirectoren
sind die Vorstände einer einzelnen Abtheilung des Ministe-
ums nicht zu verstehen, sobald die Betreffenden das Prä-
dicat als Ministerialdirector bei ihrer Ernennung nicht er-
Ü halten haben.