Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Hofrangordnung. 
  
Rangstellung. 
Erste Classe. 
1) die Staatsminister und 
der Minister des Königlichen Hauses, 
2) die Generale der Cavalerie und Infanterie, 
3) der Oberhofmarschall, 
4) der Oberkammerherr, 
5) die Generalleutnants, rouliren nach dem 
die wirklichen geheimen Di 
» ienstalter. 
Räthe. 
Zweite Classe. 
1) der Oberstallmeister, 
2) der Oberhofjägermeister, 
3) der Oberhofmeister Ihrer Majestät der Kö— 
nigin, 
4) der Präsident des Oberappellationsgerichts, 
5) der Oberküchenmeister, rouliren nach dem 
der Oberschenk, sDienstalter. 
6) der Kämmerer, 
7) der Hausmarschall und die Königlichen Hof— 
marschälle, *) 
8) der Generaldirector der Königlichen musika— 
lischen Capelle und des Hoftheaters, 
9) die Königlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister an auswärtigen Höfen, auf die 
Dauer ihrer Function, 
*) Anmerkun g. Zu diesen gehören auch die Hof— 
marschälle einer Königin Wittwe. 
  
  
  
  
  
  
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Rangstellung. 
10) der apostolische Vicar, 
1 1)0 die Directoren in den Mini- 
sterien, 
die Geheimenräthe, rouliren 
die Generalmajors, nach dem 
der Oberceremonienmeister, Dienstalter.?) 
der Präsident des Landescon- 
sistoriums, ) 
120 die Hofmarschälle und Oberhofmeister Ihrer 
Königlichen Hoheiten der Prinzen und Prin- 
zessinnen, 
1 3) der Generalauditeur der Armee, 
die Kreisdirectoren, 
  
ronliren 
  
  
die Präsidenten der Appella= runnen 
tionsgerichte, "6 
1 4) der Director der Oberrechnungs- 
kammer, 
der Oberberghauptmann, rouliren 
der Oberpostdirector, nach dem 
die Vicepräsidenten des Ober-Dienstalter. 
appellationsgerichts, 
der Zoll= und Steuerdirector, 
15)0 der Oberstaatsanwalt, 
*) Anmerkung. Unter den Ministerialdirectoren 
sind die Vorstände einer einzelnen Abtheilung des Ministe- 
ums nicht zu verstehen, sobald die Betreffenden das Prä- 
dicat als Ministerialdirector bei ihrer Ernennung nicht er- 
  
Ü halten haben.
	        
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