Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

  
Rangstellung. 
  
  
11) der Cabinetssecretär, 
12) die Bicariatsräthe, 
13) der Probst zu Wurzen, 
14) der Decan des Domstifts zu Bautzen, 
15) die Königlichen Geschäftsträger an auswärtigen 
Höfen, auf die Dauer ihrer Function. 
Vierte Classe. 
1) die Amtshauptleute, 
die Appellationsräthe, 
die Bezirksgerichtsdirectoren, 
die Consistorialräthe bei dem Landescon- 
sistorium, 
der Divisionsarzt, 
die Finanzräthe, 
die Justizräthe, 
die Kirchenräthe und die Kirchen= und 
Schulräthe bei den Kreisdirectionen, 
die Kriegsräthe, 
die Kreissteuerräthe, 
die Legationsräthe, 
die mit dem Dienstprädicate eines Me- 
dicinalrathes bei den Kreisdirectionen 
angestellten ärztlichen Beisitzer, 
die Majors, 
die Regierungsräthe, 
der Stabsauditeur, 
2) die oberste Magistratsperson der Stadt Dresden, 
3) die oberste Magistratsperson der Stadt Leipzig, 
4) die Oberbergräthe, 
die Oberposträthe, 
die Oberrechnungsräthe, 
die Oberzollräthe, 
5)0 die Hofprediger bei der evangelischen Hofkirche, 
aanviluai uog cpvu udaijnoa 
  
rouliren nach 
dem Dienstalter. 
I 
  
  
  
) 
Rangstellung. 
6) die Commissionsräthe und wirk— 
lichen Mitglieder der Brand- 
versicherungscommission und rouliren 
der Generalcommission für · 
» ,.-uachdem 
Ablösungen und Gemeinheits- Dienstalter 
theilungen, " 
die Räthe bei dem katholischen 
Consistorium, 
7) die Oberforstmeister und rouliren nach dem 
die Oberforsträthe Dienstalter. 
8) der Landstallmeister, rouliren 
die wirklichen Königlichen nach dem 
Stallmeister, « Dienstalter. 
9) der Director der Forstacademie, 
der Director der polytechnischen rouliren 
Schule, nach dem 
die Rectoren der beiden Landes- Dienstalter. 
schulen, 
10)0 die Superintendenten, 
1 1) die ordentlichen Professoren an der Universi- 
tät Leipzig, 
12) die Mitglieder des academischen Rathes, 
13)0 die Königlichen Leibärzte, 
14) die Titularräthe, welchen eines der in der 
ersten Unterabtheilung dieses Abschnittes 
aufgeführten Rathsprädicate nicht als Attri- 
but einer bestimmten Dienststelle, sondern 
als persönliche Auszeichnung beigelegt worden 
ist, desgleichen die mit ausdrücklicher An- 
weisung des Ranges in der vierten Rang- 
classe ernannten: 
Bergräthe, " 
Commerzienräthe, 
Hofräthe, 
rouliren nach dem 
Dienstalter.
	        
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