Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Ates Stuͤck vom Jahre 1862.
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24) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Roßwein:
vom Sten März 1862.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in § 6 sub b
und § 14 der Statuten des Vorschußvereins zu Roßwein enthaltenen Rechtsvergünstigungen
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten
die beantragte Genehmigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent-
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 8ten März 1862.
6 Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Statuten
des Vorschußvereins zu Roßwein.
2c. 2c.
6#6. Privilegien des Vereins.
2c. 2c.
b) Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
1862. 7
Demuth.