Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Concessionsbedingungen 
für die Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain. 
& 1. Der unter der Firma: 
Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain 
gebildeten Actiengesellschaft wird zum Bau und Betriebe einer Zweigeisenbahn von Priestewitz 
nach Großenhain unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession 
ertheilt. 
& 2. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes 
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige Unternehmungen, welche die Verbindung 
der in § angegebenen Endpunkte der Zweigbahn auf directem Wege bezwecken, ein Ver- 
bietungsrecht zusteht, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft nach Be- 
finden andere, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unter- 
nehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu concessioniren. 
& 3. Das Anlagecapital für diese Eisenbahn in der § 6 näher bezeichneten Art der 
Ausführung, einschließlich der nöthigen Verbindung mit dem Bahnhofe der Leipzig-Dresdener 
Eisenbahncompagnie zu Priestewitz, ist vorläufig auf 
Neunzigtausend Thaler 
festgestellt, die sich unter 750 Stück Actien zu 100 Thalern (Serie l) und unter 300 Stück 
Actien zu 50 Thalern (Serie II) vertheilen. 
§# 4. Der zur statutenmäßigen Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu 
leistenden Einzahlungen erforderliche Bedarf kann aus dem Anlagecapitale (§ 3), bei dessen 
Berechnung hierauf Rücksicht genommen ist, entnommen werden. 
5. Die Eisenbahngesellschaft ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn in 
der aus den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung, inner- 
halb Eines Jahres von Publication der Verordnung an, durch welche das Expropriations- 
gesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt wird, dergestalt auszuführen, daß sie ihrer ganzen 
Länge nach in Betrieb gesetzt werden kann. 
Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach den- 
jenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich bestehen, unter der 
Leitung des Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber in Gemäßheit 
der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 285 fg.) unter der technischen Oberaufsicht und Con- 
trole der Staatsregierung.
	        
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