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Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen oder Anhaltepunkten, wo es für erfor-
derlich erachtet wird, eine geeignete Localität zuni Polizeibureau einzurichten, zu meubliren, in
gutem Stande zu erhalten und für deren Heizung und Reinigung zu sorgen, nicht minder alle
für den Dienst auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmte Polizeibeamten, sowie alle
Gendarmen, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, nicht minder den
Obergendarmerieinspector oder dessen Stellvertreter bei Dienstreisen unentgeldlich zu befördern.
13. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaufsichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Banzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der
Gesellschaft zu ersetzen.
& 14. Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte und verun-
glückte Eisenbahnarbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen
sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihre Heimath zu haben, aufhalten, zur
Last fallen.
Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen entweder auf Kosten
der Eisenbahngesellschaft oder durch geeignete Verpflichtung der Bauunternehmer die nöthigen
Vorkehrungen zu treffen.
15. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmungen
an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer Seiten-
verbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die Herstell-
ung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere
bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den betheilig-
ten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des
Verhältnisses der Entscheidung der Regierung anheim.
* 16. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der Bahn-
höfe und Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder
der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen, nach
straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Veranstaltung ent-
stehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach
Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurgemeinde oder sonstiger
Baupflichtigen einzutreten hat, worüber die Eutscheidung der Regierung zusteht.
17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus-
gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwetige, durch
außerordentliche Ereignisse bedingte zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs, kann die
Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß eintreten-
den Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz
oder durch Staatsverträge ein Schadenersatz zugestanden wird.