Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(619.) 
Anmerkungen: 
1) Unter der Brandversicherungs-Catastermummer ist die Nummer von demjenigen Ge- 
bäudecomplexe zu verstehen, in dem sich die versicherten Gegenstände befinden, oder zu 
dem solche gehören, gleichviel, ob der Versicherte Eigenthümer oder Pachter des betreffen- 
den Complexes ist, oder den Letzteren blos als Miether bewohnt. 
2) Für harte Dachung gilt Stein, Ziegeln, Schiefer, Metall und approbirte Dachpappe 
oder Dachfilz und 
für weiche Dachung Stroh, Rohr, Holz= und Lehmschindeln, Breter, Schwarten und 
Dorn'sche Masse. 
Gebäude, welche nur theilweise mit hartem und theilweise mit weichem Materiale 
gedeckt, sind als Gebäude mit weicher Bedachung zu behandeln. 
3) Versicherungsobjecte, welche sich nicht in Gebäuden befinden, z. B. Feimen von Ge- 
traide, Stroh 2c., sind den in Gebäuden unter weicher Bedachung versicherten Mobiliar= 
gegenständen beizuzählen.
	        
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