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mindestens ein Jahr lang aufzubewahren, dafern sie ihnen von einem Steuerbeamten nicht
früher wieder abgefordert werden.
Zu Erleichterung der Abgabenpflichtigen wird die zuvor bezeichnete Frist von „einem
Jahre“ hierdurch auf eine solche in der Dauer von „sechs Monaten“ abgekürzt.
Hiernach haben sich alle Zoll- und Steuerbehörden, sowie alle Betheiligten zu achten.
Dresden, den 2ten December 1862.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
& 110) Verordnung,
die Rinderpest betreffend:
vom öten December 1862.
Mie Rücksicht auf die Ausbreitung, welche die Rinderpest in den Kaiserlich Königlich Oester-
reichischen Ländern, namentlich in Ungarn und Galizien gewinnt, erscheint es zum Schutze der
Viehbestände in Sachsen unerläßlich, ähnliche Sperrmaaßregeln, wie solche für das Königreich
Böhmen durch Erlaß der Kaiserlich Königlichen Statthalterei zu Prag vom 25sten vorigen
Monats getroffen worden sind, nunmehr eintreten zu lassen. Es wird daher auf Grund und
unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 1 6öten Januar 1860 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.) hiermit bis auf Weiteres Folgendes an-
geordnet:
1. Das Einbringen, sowie die Ein= und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und
Schweinen ist von nun an entlang der ganzen Sächsisch -Böhmischen Grenze unbedingt ver-
boten und es tritt daher die Bestimmung 4 der Verordnung vom 233sten October dieses
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 571) wieder außer Wirk-
samkeit.
2. Ein gleiches Verbot trifft alle von Thieren dieser Art herrührenden Rohproducte mit
Ausnahme lufttrockener oder auf beiden Seiten gekalkter Felle.
Z. Die Bestimmungen in den 6&§ 2 und 5 der Verordnung vom 2#sten October dieses
Jahres bleiben noch ferner in Kraft.
4. Zuwiderhandlungen unterliegen den in der obgedachten Allerhöchsten Verordnung an-
gedrohten Strafen.
Gegenwärtige Verordnung, deren unnachsichtliche Handhabung den Polizeibehörden und
deren Organen zur Pflicht gemacht wird, ist in allen Zeitschriften der § 21 des Preßgesetzes