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vom 1 4ten März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 67) ge-
dachten Art zum Abdrucke zu bringen.
Dresden, den 5ten December 1 862.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
Æ 111) Verordnung,
den Verkauf des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
Salzes betreffend;
vom 2ten December 1862.
Um die Verwendung des Salzes für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke noch weiter
zu fördern, wird mit Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet:
& 1. Der Niederlagspreis des im 6 1 der Verordnung, den Verkauf des zu landwirth-
schaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes betreffend, vom 15ten
Mai 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 67), gedachten ge-
mahlenen Viehsalzes, sowie des §& daselbst erwähnten, nicht mehr durch Eisenritriol
und Blutlaugensalz, sondern lediglich durch Beimischung von Kalisalz zu denaturirenden Ge-
werbesalzes wird auf
Achtzehn Neugroschen
für den Centner herabgesetzt.
§#2. Der Preis der in neuerer Zeit bei den Niederlagen in den Debit gebrachten Vieh-
salzlecksteine wird auf
Zwei Neugroschen
für das Stück zu ungefähr 8 Pfund festgesetzt.
8 3. Düngesalz wird von den Salzverwaltereien nicht mehr debitirt. Dagegen ist
Veranstaltung getroffen worden, daß die Staßfurther Kali= und sonstigen Abraumsaljze, soweit
dieselben im freien Verkehre sich befinden, unmittelbar von der Saline durch die Vermittelung
der Salzverwaltereien oder der Eisenbahngüterexpeditionen bezogen werden können.
8 4. Vorstehende Bestimmungen treten am 1sten Januar 1863 in Kraft, wogegen die
Vorschriften der Verordnung vom 15ten Mai 1860 in 8 1 Absatz 2, § 2, 98 4 und 5,