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Grundsteuersystems betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 184 3, Seite 97 fg.)
— das Gesetz vom 6ten November 1843 — die Grund= und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 189 fg.)
und durch das Gesetz vom 30sten November 1843 — die Theilbarkeit des Grundeigenthums
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 255 fg.) abgeändert
worden sind, die einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze leiden auch auf die Abtret-
ung des zu Anlegung der Eisenbahn zwischen Chemnitz und Annaberg erforderlichen Grund-
eigenthums Anwendung.
#& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren ist
allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3#ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 18 35, Seite 374 fg.),
sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März
1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom öten März
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
63. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
4. Bei dem Baue der fraglichen Eisenbahn werden nach Maaßgabe der genehmigten
Detailpläne zunächst die Fluren
der Stadt Chemnitz
und von
Hilbersdorf
betroffen, und bleibt vorbehalten, bei weiterem Fortschreiten der Vorarbeiten die weiterhin be-
troffenen Fluren durch besondere Verordnung zu bezeichnen.
Dresden, den 2 9sten April 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Letzte Absendung: am 16ten Mai 1862.