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In Betreff des Antrags des Angeschuldigten auf Wiederaufnahme einer vor jenem Tage
beendigten Untersuchung gelten die Vorschriften in 6 352 der Militärstrafproceßordnung.
Ueber die Wiederaufnahme einer vor dem nach § 1 bestimmten Tage eingestellten Unter-
suchung entscheidet das Untersuchungsgericht, dagegen steht die Entscheidung über die Wieder-
aufnahme einer durch Enderkenntniß beendigten Untersuchung dem Oberkriegsgerichte und zwar
auch in dem Falle zu, wenn das frühere Erkenntniß von dem Oberappellationsgerichte gefällt
worden war.
Dieselben Bestimmungen gelten auch rücksichtlich der Wiederaufnahme solcher Untersuchungen,
welche nach jenem Tage zwar, aber infolge der Vorschrift von § 5 nach den Grundsätzen des
früheren Verfahrens abgeurtheilt worden sind.
Im Uebrigen leiden bei der Wiederaufnahme früherer Untersuchungen die Bestimmungen
der Militärstrafproceßordnung, insbesondere auch des § 351 Schlußs. und § 354 Absl. 4
Anwendung.
& . Die zeitherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Militärgerichtsverfassung und
das bei den Militärgerichten vorgeschriebene Verfahren, insbesondere die einschlagenden Vor-
schriften des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende
Gegenstände vom 2 8sten Januar 1835, §& 29 fg., des Gesetzes, das Verfahren in Admini-
stratiojustizsachen betreffend, vom 30 sten Januar 1835, § 36 unter 2 à, b und c, die
Verordnung, einige Bestimmungen in Bezug auf die Militärrechtspflege betreffend, vom 25sten
September 1856 und die Verordnung, einige Bestimmungen in Beziehung auf die Militär-
strafrechtspflege in Kriegszeiten betreffend, vom g9ten Mai 1859, werden, vorbehältlich der
Bestimmung in § 2 Nr. 6, sammt allen darauf bezüglichen Gesetzen und Verordnungen, von
dem nach § 1 bestimmten Tage an, hierdurch aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 26sten April 1862.
Johann.
Bernhard von Rabenhorst.
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