Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Die Vorträge werden durch die rechtskundigen Mitglieder abgehalten, welchen auch die 
Abfassung der Erkenntnisse und anderer wichtigerer Arbeiten obliegt. 
Wenn eine Vertretung des Generalauditeurs nöthig wird, so gehen die Directorialbefug- 
nisse desselben auf den Dienstältesten der rechtskundigen Räthe (§ 12) über. 
#14. Das Oberkriegsgericht ist 
1) die Dienstbehörde für das ihm beigeordnete Canzlei-, sowie für das ständige unter- 
gerichtliche Personal und hat als solche über alle dabei vorkommenden Anstellungen, 
Beförderungen, Versetzungen und Entlassungen gutachtliche Vorschläge an das Kriegs- 
ministerium zu eröffnen; 
2) Aufsichtsbehörde über die unteren Kriegsgerichte; vermöge dieser Eigenschaft hat 
dasselbe, unbeschadet der verfassungsmäßigen Wirksamkeit der vorgesetzten Ministerien 
(§ 17), im Allgemeinen die untergerichtliche Geschäftsführung nach allen Richtungen 
hin zu überwachen, insbesondere aber steht demselben 
a) in militärgerichtlichen Strafsachen die Erörterung und beziehendlich Abstellung der 
bei den unteren Kriegsgerichten verhangenen Ungebührnisse, sowie die Entscheidung 
der bei denselben in Beziehung auf ihre Zuständigkeit entstandenen Streitigkeiten, 
die Entscheidung der über die gedachten Gerichte bezüglich ihres Verfahrens ge- 
führten Beschwerden, sowie das Befugniß zu, Rechtssachen in Fällen, wo solches 
gesetzlich zulässig ist, von einem Kriegsgerichte weg und an ein anderes zu ver- 
weisen, sowie zu Führung oder Fortstellung von Untersuchungen oder zu Besorg- 
ung anderer in die Militärjustizverwaltung einschlagenden Geschäfte den unteren 
Kriegsgerichten Auftrag zu ertheilen; 
5b) in bürgerlichen Rechtssachen, sowie in Beziehung auf Polizei= und Militärverwalt- 
ungssachen erstrecken seine Aufsichtsbefugnisse sich auf die Ueberwachung der unter- 
gerichtlichen Depositen= und Sportelverwaltung, sowie auf Abstellung und beziehend- 
lich Ahndung der durch Beschwerdeführung oder sonst zu seiner Kenntniß gelangten 
Ordnungswidrigkeiten: 
vergl. im Uebrigen & 16, Abs. 2; 
3) entscheidende Behäörde in militärgerichtlichen Strafsachen, nach den näheren Be- 
stimmungen der Militärstrafproceßordnung. 
Nächstdem kommt demselben ferner 
4) die Vortragserstattung an die vorgesetzten Ministerien und, nach Befinden, Begut- 
achtung sowohl in einzelnen Strafrechtssachen der Militärpersonen, als auch über 
Gegenstände der Militärgerichtspflege im Allgemeinen 
und 
5) das Befugniß zu, verwirkte gemeine Strafen in Militärstrafen zu verwandeln, insofern 
die letzteren die Grenzen des den unteren Kriegsgerichten zustehenden Strafverwand- 
Wirkungskreis 
des Ober- 
kriegsgerichts.
	        
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