(75 )
5) diejenigen, welche innerhalb des Bereichs der Truppen verrätherischer Handlungen sich
schuldig machen, wodurch die Sicherheit der Truppen oder der zu ihnen gehörenden
Personen gefährdet erscheint.
Der Militärgerichtsstand erstreckt sich jedoch in Betreff der unter 2 bis mit 5 erwähnten
Personen nur auf Straffälle.
&24. Prinzen des Königlichen Hauses haben im Felde, wenn sie eine Dienststellung bei
der Armee bekleiden und die letztere im Auslande sich befindet, den Militärgerichtsstand inso-
weit, als sie
1) als Zeugen oder als Verletzte bei dem Feldoberkriegsgerichte befragt und
2) sofern es auf Anwendung einer Straf= oder Disciplinargewalt ankommt, auf jedes-
maligen ausdrücklichen Befehl des Königs vor ein dazu besonders niedergesetztes Gericht
gestellt werden können.
625. Die Kriegskeservisten haben
1) den unbeschränkten Militärgerichtsstand, so lange sie, während die Armee auf den
Kriegsfuß gesetzt ist, zum activen Dienste einberufen sind. Die bei Eintritt einer
Mobilmachung gegen sie bereits anhängigen Untersuchungen sind, soweit thunlich,
an die Kriegsgerichte zur Fortstellung abzugeben.
Dagegen stehen sie
2) außerhalb des unter 1 erwähnten Falles nur in Strafrechtssachen wegen Militär-
verbrechen unter der Militär-, binsichtlich aller übrigen Rechtssachen aber unter Civil-
gerichtsbarkeit. Vergl. jedoch §S 26, 27 und 28.
# 26. Während die Kriegsreservisten zum Behufe der Uebung im Waffendienste vom
ständigen Urlaube zeitweilig zur Truppe einberufen sind, können dieselben sowohl wegen der
während dieser Zeit verübten geringfügigen gemeinen Vergehungen (vergl. & 36 unter 3), als
auch wegen Polizeivergehen jeder Art von den Kriegsgerichten zur Untersuchung gezogen und
bestraft werden. Insofern jedoch die Untersuchung vor der Wiederentlassung auf ständigen
Urlaub noch nicht eingeleitet worden, gehört dieselbe vor die Civilgerichte.
&27. Liegt gegen einen Kriegsreservisten ein Verbrechen vor, welches die Merkmale
eines gemeinen, zugleich aber auch die Merkmale eines Militekrverbrechens an sich trägt, oder
sind gegen einen solchen mehrere strafbare Handlungen angezeigt, welche als Fortsetzung eines
und desselben Verbrechens anzusehen sind und von denen eine oder einige die Merkmale eines
Militärverbrechens an sich tragen, so gehört die Untersuchung und Entscheidung, beziehendlich
wegen aller vorliegenden Handlungen, zur militärgerichtlichen Zuständigkeit. Vergl. jedoch
6 37 Schlußsatz.
28. Liegen gegen einen Kriegsreseroisten mehrere Handlungen vor, welche nicht als
Fortsetzung eines und desselben Verbrechens zu betrachten sind und welche theils zur militär-,
147
Besondere
Bestimmung.
Gerichtsstand
der Kriegs-
reservisten.
Fortsetzung.
Besondere
Bestimmung.
Fortsetzung.