Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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5) diejenigen, welche innerhalb des Bereichs der Truppen verrätherischer Handlungen sich 
schuldig machen, wodurch die Sicherheit der Truppen oder der zu ihnen gehörenden 
Personen gefährdet erscheint. 
Der Militärgerichtsstand erstreckt sich jedoch in Betreff der unter 2 bis mit 5 erwähnten 
Personen nur auf Straffälle. 
&24. Prinzen des Königlichen Hauses haben im Felde, wenn sie eine Dienststellung bei 
der Armee bekleiden und die letztere im Auslande sich befindet, den Militärgerichtsstand inso- 
weit, als sie 
1) als Zeugen oder als Verletzte bei dem Feldoberkriegsgerichte befragt und 
2) sofern es auf Anwendung einer Straf= oder Disciplinargewalt ankommt, auf jedes- 
maligen ausdrücklichen Befehl des Königs vor ein dazu besonders niedergesetztes Gericht 
gestellt werden können. 
625. Die Kriegskeservisten haben 
1) den unbeschränkten Militärgerichtsstand, so lange sie, während die Armee auf den 
Kriegsfuß gesetzt ist, zum activen Dienste einberufen sind. Die bei Eintritt einer 
Mobilmachung gegen sie bereits anhängigen Untersuchungen sind, soweit thunlich, 
an die Kriegsgerichte zur Fortstellung abzugeben. 
Dagegen stehen sie 
2) außerhalb des unter 1 erwähnten Falles nur in Strafrechtssachen wegen Militär- 
verbrechen unter der Militär-, binsichtlich aller übrigen Rechtssachen aber unter Civil- 
gerichtsbarkeit. Vergl. jedoch §S 26, 27 und 28. 
# 26. Während die Kriegsreservisten zum Behufe der Uebung im Waffendienste vom 
ständigen Urlaube zeitweilig zur Truppe einberufen sind, können dieselben sowohl wegen der 
während dieser Zeit verübten geringfügigen gemeinen Vergehungen (vergl. & 36 unter 3), als 
auch wegen Polizeivergehen jeder Art von den Kriegsgerichten zur Untersuchung gezogen und 
bestraft werden. Insofern jedoch die Untersuchung vor der Wiederentlassung auf ständigen 
Urlaub noch nicht eingeleitet worden, gehört dieselbe vor die Civilgerichte. 
&27. Liegt gegen einen Kriegsreservisten ein Verbrechen vor, welches die Merkmale 
eines gemeinen, zugleich aber auch die Merkmale eines Militekrverbrechens an sich trägt, oder 
sind gegen einen solchen mehrere strafbare Handlungen angezeigt, welche als Fortsetzung eines 
und desselben Verbrechens anzusehen sind und von denen eine oder einige die Merkmale eines 
Militärverbrechens an sich tragen, so gehört die Untersuchung und Entscheidung, beziehendlich 
wegen aller vorliegenden Handlungen, zur militärgerichtlichen Zuständigkeit. Vergl. jedoch 
6 37 Schlußsatz. 
28. Liegen gegen einen Kriegsreseroisten mehrere Handlungen vor, welche nicht als 
Fortsetzung eines und desselben Verbrechens zu betrachten sind und welche theils zur militär-, 
147 
Besondere 
Bestimmung. 
Gerichtsstand 
der Kriegs- 
reservisten. 
Fortsetzung. 
Besondere 
Bestimmung. 
Fortsetzung.
	        
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