( 148)
als dem Zwecke des Gebrauches der Sache entsprechend ist. Giebt auch dieß keinen Ausschlag,
so kann jeder Theil den Vertrag zu jeder Zeit aufheben. «
81218WirdnachAblaufderPacht-oderMiethzeit,gleichvielobsieeinebestimmte
oder unbestimmte war, der Vertrag wissentlich fortgesetzt, ohne daß bei Pachtungen innerhalb
dreißig Tagen oder bei Miethen innerhalb acht Tagen von Ablauf der Pacht- oder Miethzeit
an ein Widerspruch erfolgt, so ist eine Erneuerung des Vertrages unter den früheren Beding—
ungen, und, wenn diese zu verschiedenen Zeiten verschieden gewesen sind, unter den Beding—
ungen für die letzte Pacht- oder Miethzeit anzunehmen und zwar bei Miethen über Wohnungen
und andere Miethräume, ingleichen über bewegliche Sachen auf so lange, bis durch Kündigung
die Auflösung des Miethvertrages herbeigeführt wird, bei Pachtungen aber auf die ursprünglich
bestimmte oder in Ermangelung einer Bestimmung auf die nach 81216 anzunehmende Pachtzeit.
1219. Setzt der Pachter oder Miether außer dem Falle einer Erneuerung des Ver-
trages nach Beendigung des Pachtes oder der Miethe das Pacht= oder Miethverhältniß that-
sächlich fort, so ist der Verpachter oder Vermiether berechtigt, nach Verhältniß der Zeit, wäh-
rend deren die pacht= oder miethweise Benutzung fortgesetzt worden ist, wenigstens einen Zins
in der Höhe zu fordern, wie er bei dem letzten Zahlungstermine gewesen ist.
*1220. Vor Ablauf der Zeit, auf welche der Vertrag geschlossen oder erneuert ist,
kann der Verpachter oder Vermiether von dem Vertrage abgehen, wenn der Pachter oder
Miether den Zins in zwei hinter einander folgenden Terminen in Rückstand läßt und den
Verpachter oder Vermiether nicht befriedigt, bevor dieser von dem Vertrage abgehen zu wollen
erklärt; wenn der Pachter oder Miether und im Falle eines Unterpachtes oder einer Unter-
miethe der Unterpachter oder Untermiether die Sache mißbraucht oder vertragswidrig gebraucht,
und ungeachtet einer Abmahnung von Seiten des Verpachters oder Vermiethers nicht davon
absteht; wenn während der Dauer des Vertrages sich die Nothwendigkeit ergiebt, eine Aus-
besserung an der Sache vorzunehmen, durch welche deren Benutzung dauernd gehindert wird,
oder wenn zu dem Vermögen des Pachters oder Miethers Concurs ausbricht.
*1221. Vor Ablauf der Zeit, auf welche der Vertrag geschlossen oder erneuert ist,
kann der Pachter oder Miether von dem Vertrage abgehen, wenn an der Sache Mängel ent-
weder gleich Anfangs vorhanden sind oder später entstehen, welche deren Gebrauch in erheblicher
Weise hindern oder erschweren und der Verpachter oder Vermiether denselben nicht ohne Ver-
zögerung abhilft; wenn der Verpachter oder Vermiether sich zu nothwendigen Ausbesserungen,
ungeachtet der Aufforderung des Pachters oder Miethers, nicht versteht; wenn die Benutzung
der Sache durch deren Aenderung oder auf andere Weise von Seiten des Verpachters oder
Vermiethers oder eines Dritten gehindert oder wesentlich geschmälert wird; wenn der Verpachter
oder Vermiether die Einräumung der Benutzung, ungeachtet der Aufforderung von Seiten des
Pachters oder Miethers, verzögert, oder wenn von Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche
Gefahr für den Pachter oder Miether zu befürchten steht.