(152 )
stellers, Erstattung seiner Verwendungen nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag verlangen.
*1246. Der Besteller ist verpflichtet, nach Ansführung der Bestellung die Gegen-
leistung zu entrichten. Ist die Ablieferung des Werkes nach einzelnen Abschnitten, nach Maß,
Zahl, Gewicht oder nach einzelnen Arbeitstagen verabredet, so ist die Gegenleistung für die
einzelnen Abschnitte nach deren Ablieferung zu entrichten.
*1247. Leidet das vom Uebernehmer ausgeführte Werk oder die von ihm hergestellte
Sache an Mängeln, oder ist die Bestellung vertragswidrig ausgeführt, so kann der Besteller
Verbesserung oder Schadenersatz verlangen. Sind die Mängel wesentlich oder ist dergestalt
gegen die Verabredung gehandelt worden, daß anzunehmen ist, der Besteller würde, wenn er
dieß vorausgesehen hätte, die Bestellung nicht gemacht haben, so kann er von dem Vertrage
abgehen und Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung fordern.
& 1248. Ist ein bestelltes Werk oder eine bestellte Sache vor oder nach der Vollendung
wegen eines Fehlers untergegangen, welcher in dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder in
der von diesem vorgeschriebenen Art der Ausführung liegt, so kann der Uebernehmer die Ge-
genleistung nach Verhältniß seiner Arbeit und Ersatz der wicht schon in der Gegenleistung be-
griffenen Anslagen fordern, ausgenommen wenn der den Untergang verursachende Fehler ihm
bekannt war und er den Besteller darauf aufmerksam zu machen unterließ. Ist das Werk oder
die Sache wegen eines von dem Uebernehmer verschuldeten Fehlers oder wegen eines Fehlers
des von diesem gelieferten Stoffes untergegangen, so haftet der Uebernehmer dem Besteller für
den aus dem Untergange entstandenen Schaden.
*1249. Geht das Ganze oder ein solcher Theil desselben, für welchen theilweise Ge-
genleistung gefordert werden kann, vor seiner Vollendung durch Zufall unter, so ist der Be-
steller zu Entrichtung der ganzen oder theilweisen Gegenleistung nicht verpflichtet. Nach ver-
tragsmäßiger Vollendung des Ganzen oder des einer theilweisen Ablieferung fähigen Theiles
trifft der zufällige Untergang den Besteller.
*1250. Hat der Besteller nach Ausführung der Bestellung das Werk oder die Sache
ausdrücklich oder stillschweigend, insbesondere durch deren Annahme oder durch Entrichtung der
Gegenleistung gebilligt, so hat er gegen den Uebernehmer blos wegen solcher Mängel Anspruch,
welche ihm bei der Billigung verborgen geblieben sind.
*1251. Hat der Besteller sich die Billigung vorbehalten, so ist er verpflichtet, sich
nach Ausführung der Bestellung darüber zu erklären. Zögert er mit dieser Erklärung, so kann
ihm der Uebernehmer eine Frist von vierzehn Tagen setzen. Die Billigung gilt für geschehen,
wenn sich der Besteller in dieser Frist nicht erklärt.
*1252. Der Besteller kann zu jeder Zeit von dem Vertrage abgehen. Geht er davon
ab, oder wird die Ausführung der Bestellung durch seine Verschuldung oder durch einen in
seiner Person eingetretenen Zufall gehindert, so kann der Uebernehmer nicht Ausführung der