Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 2052. Wenn der Ehegatte mit Eltern, Voreltern, Geschwistern oder mit Abkömm- 
lingen der Geschwister des Erblassers zusammentrifft, so erhält er die Hälfte der Erbschaft. 
§2053. Hinterläßt ein Ehegatte nur Verwandte der im § 2026 unter Nr. 4 ge- 
nannten Elasse, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. 
6 2054. Ist die Ehe nach §§ 1620, 1621 nichtig, so hat der überlebende Ehegatte 
blos dann ein Erbrecht, wenn er bis zum Tode des anderen Ehegatten in redlichem Glauben 
gestanden hat. 
* 2055. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht, obschon ein Grund zur 
Anfechtung der Ehe, oder zur Scheidung derselben, oder zur Trennung der Ehegatten von 
Tisch und Bette auf Lebenszeit vorhanden gewesen ist, ausgenommen wenn der gestorbene 
Ehegatte die Klage deshalb bei Gericht angebracht und dieses eine Aussöhnung vergeblich ver- 
sucht hat. 
* 2056. Ist der überlebende Ehegatte mit dem gestorbenen verwandt, so erbt er in 
Fällen, wo er nach den Vorschriften über die Erbfolge der Verwandten mit diesen zusam- 
mentrifft, als Ehegatte und auch als Verwandter. 
Vierter Abschnitt. 
Erbfolge öffentlicher Anstalten. 
§ 2057. Wenn ein in eine Landesversorgungs= oder Landesheilanstalt Aufgenommener 
darin stirbt und keine zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten der im & 2026 unter 
Nr. 1, 2 und 3 genannten Classen hinterläßt, so erbt von dessen Vermögen die Anstalt, da- 
fern er sich darin über vier Jahre aufgehalten hat, die Hälfte, bei einem kürzeren Aufenthalte 
ein Drittheil, selbst wenn ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. 
§2058. Es ist gleich, ob der Erblasser die vollen in der Anstalt üblichen Ansätze für 
seinen Unterhalt bezahlt hat oder nicht, dafern nicht vor dessen Aufnahme in die Anstalt oder 
nachber etwas Anderes ausgemacht worden ist. 
* 2059. Steht einer anderen Versorgungs= oder Heilanstalt vermöge ihrer bestätigten 
Statuten ein Erbrecht an dem Vermögen der darin Aufgenommenen zu, so kann dasselbe nur 
geltend gemacht werden, wenn der Erblasser oder dessen Stellvertreter davon vor der Aufnahme 
in die Anstalt in Kenntniß gesetzt und darüber ein gerichtliches Protocoll aufgenommen 
worden ist. 
* 2060. Die Ortsarmen-, Kranken= und Waisenhäuser haben rücksichtlich der Personen, 
welche darin unentgeltlich aufgenommen werden müssen, ein gesetzliches Erbrecht, wie die im 
§ 2057 angegebenen Anstalten.
	        
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