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8 2052. Wenn der Ehegatte mit Eltern, Voreltern, Geschwistern oder mit Abkömm-
lingen der Geschwister des Erblassers zusammentrifft, so erhält er die Hälfte der Erbschaft.
§2053. Hinterläßt ein Ehegatte nur Verwandte der im § 2026 unter Nr. 4 ge-
nannten Elasse, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
6 2054. Ist die Ehe nach §§ 1620, 1621 nichtig, so hat der überlebende Ehegatte
blos dann ein Erbrecht, wenn er bis zum Tode des anderen Ehegatten in redlichem Glauben
gestanden hat.
* 2055. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht, obschon ein Grund zur
Anfechtung der Ehe, oder zur Scheidung derselben, oder zur Trennung der Ehegatten von
Tisch und Bette auf Lebenszeit vorhanden gewesen ist, ausgenommen wenn der gestorbene
Ehegatte die Klage deshalb bei Gericht angebracht und dieses eine Aussöhnung vergeblich ver-
sucht hat.
* 2056. Ist der überlebende Ehegatte mit dem gestorbenen verwandt, so erbt er in
Fällen, wo er nach den Vorschriften über die Erbfolge der Verwandten mit diesen zusam-
mentrifft, als Ehegatte und auch als Verwandter.
Vierter Abschnitt.
Erbfolge öffentlicher Anstalten.
§ 2057. Wenn ein in eine Landesversorgungs= oder Landesheilanstalt Aufgenommener
darin stirbt und keine zur gesetzlichen Erbfolge berechtigten Verwandten der im & 2026 unter
Nr. 1, 2 und 3 genannten Classen hinterläßt, so erbt von dessen Vermögen die Anstalt, da-
fern er sich darin über vier Jahre aufgehalten hat, die Hälfte, bei einem kürzeren Aufenthalte
ein Drittheil, selbst wenn ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist.
§2058. Es ist gleich, ob der Erblasser die vollen in der Anstalt üblichen Ansätze für
seinen Unterhalt bezahlt hat oder nicht, dafern nicht vor dessen Aufnahme in die Anstalt oder
nachber etwas Anderes ausgemacht worden ist.
* 2059. Steht einer anderen Versorgungs= oder Heilanstalt vermöge ihrer bestätigten
Statuten ein Erbrecht an dem Vermögen der darin Aufgenommenen zu, so kann dasselbe nur
geltend gemacht werden, wenn der Erblasser oder dessen Stellvertreter davon vor der Aufnahme
in die Anstalt in Kenntniß gesetzt und darüber ein gerichtliches Protocoll aufgenommen
worden ist.
* 2060. Die Ortsarmen-, Kranken= und Waisenhäuser haben rücksichtlich der Personen,
welche darin unentgeltlich aufgenommen werden müssen, ein gesetzliches Erbrecht, wie die im
§ 2057 angegebenen Anstalten.