Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 8. Das gesammte zur Prüfungsarbeit erforderliche Material und Handwerkszeug (mit 
Ausnahme des etwa benöthigten Schurzfelles) sowie die zum Beschlage erforderlichen Pferde 
und Hufe werden von der Prüfungscommission beschafft. 
& 9. Die Prüfung besteht: 
# 1. in der Anfertigung 
a) eines Paares gewöhnlicher Hufeisen, 
b) eines Hufeisens für einen bestimmten Huf und zu einem besonderen Zwecke 
CG. B. Winterbeschlag, Beschlag kranker Hufe 2c.). 
Die Bestimmung darüber, welche Eisen der unter b gedachten Art von den einzelnen 
Prüfungscandidaten zu fertigen sind, erfolgt durch das Loos. 
Das Maßnehmen ist hierbei gestattet. 
2. in der vollständigen Ausführung des Beschlags von einem oder zwei Hufen, wozu 
die Eisen gegeben oder die selbstgefertigten Eisen verwendet werden, und 
3. in der mündlichen Beantwortung solcher Fragen aus dem Gebiete der Hufbe- 
schlagkunst, deren Beantwortung auch von einem nur practisch gebildeten Hufschmied 
gefordert werden kann, und die sich auf 
a) die Regeln und Grundsätze des Hufbeschlags überhaupt und die dabei vor- 
kommenden Fehler, 
b) das Verfahren bei dem Beschlagen gesunder Hufe und bei dem sogenannten 
Winterbeschlage, endlich auf 
C) den Beschlag fehlerhafter und kranker Hufe beziehen. 
610. Je nach dem Ausfalle der practischen und der mündlichen Prüfung wird, Falls 
der Geprüfte überhaupt bestanden hat, die in drei Graden abgestufte Censur 
I (vorzüglich) " 
II (gut) 
ertheilt. III (genügend) 
11. Jeder Geprüfte, welcher so bestanden hat, daß ihm wenigstens die Censur III 
(genügend) ertheilt werden kann, erhält darüber ein von der Prüfungscommission ausgestelltes 
und von deren Vorstande unterschriebenes, mit dem Siegel der Commission versehenes Zeugniß, 
in welchem die in der vorstehend angegebenen Weise ertheilte Censur auszudrücken ist. 
§* 12. Ueber den Erfolg der Prüfungen ist von jeder der beiden Prüfungscommissionen 
zu Leipzig und Zwickau innerhalb acht Tagen nach Ablauf des betreffenden vierzehntägigen 
Prüfungstermins der Commission für das Veterinärwesen in tabellarischer Form Anzeige zu 
machen. Innerhalb derselben Frist ist zu dem § 15 gedachten Zwecke auch von Seiten der 
landständischen Commission in der Oberlausitz für Einführung eines correcten Hufbeschlags der 
Commission für das Veterinärwesen über Diejenigen specielle Mittheilung zu machen, welche 
bei den dort stattfindenden Prüfungen Prämien oder Belobigungen zugebilligt erhalten haben.
	        
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