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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 1 7ten März 1863.
S— Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Regulativ
für die Sparcasse der Königlichen Residenz= und Hauptstadt Dresden.
2c. 2c.
16. Die Production des Quittungsbuchs wird stets als genügende Legitimation zur Beweiskraftder
Empfangnahme von Capital und Zinsen betrachtet. Quittungs-
Bei Rückzahlung des ganzen Capitals wird das Ouittungsbuch bei der Casse zurückbehal- bücher.
ten und es wird, daß Solches geschehen, mit Beisetzung des Datums angemerkt. Die in dem
Buche durch den Buchhalter und den Cassirer oder deren Stellvertreter erfolgte Abschreibung
an Zinsen oder Capitalszahlung, sowie die Rückgabe des Buchs, befreit die Sparcasse von
allen Ansprüchen. Wer sich sichern will, daß die von ihm eingelegte Summe nicht von einem
Anderen erhoben werde, muß dieß bei der Einzahlung anzeigen, welchenfalls in das Quittungs-
buch die Erklärung eingetragen wird:
„daß die von dem Interessenten einzulegenden Gelder nur allein an ihn oder den
legitimirten und bei der Anstalt angemeldeten Cessionar oder deren Erben gezahlt
werden sollen."
Ein solcher Einleger kann dann aber auch von dem durch ihn eingelegten Gelde nicht
anders Zahlung erhalten, als gegen eine von ihm ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht
selbst hinlänglich bekannt ist, hinsichtlich der Richtigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte
und glaubwürdige Person attestirt oder nach dem Ermessen der Direction obrigkeitlich oder
notariell recognoscirt sein muß. Ist ein solcher Interessent verstorben, so haben seine
Erben auf ihre Kosten gehörig nachzuweisen, daß sie zur Empfangnahme dieser Gelder berech-
tigt sind.
§ 17. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen unterliegen keiner Verküm= Unstatthaftig-
merung oder Hülfsvollstreckung. Es ist jedoch dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem l In-
Schuldner sich vorfindenden Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen. "oon
2c. 2c.