Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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b)  wenn  die  Ladung  auf  ein  zollvereinsländisches  Zoll=  oder  Steueramt  zur  Abfertigung
abgelassen  wird,
und  in  beiden  Fällen  zugleich  jeder  Veränderung  hinsichtlich  der  Identität  und  Quantität  der
Ladung  durch  Anlegung  des  Verschlusses  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  vorgebeugt  ist.

3.  Die  betheiligten  Regierungen  werden  ihre  Zoll=  und  Steuerbeamten  besonders  verpflichten,
  in  allen  Fällen,  wo  nach  den  Bestimmungen  des  §  2  die  Revision  in  Wittenberge
nicht  erfolgt,  diese  Revision  bei  denjenigen  ihrer  Zoll=  und  Steuerämter,  bei  welchen  die  Erledigung
  der  Begleitscheine  oder  die  weitere  Abfertigung  auf  Begleitschein.  geschieht,  sorgfältigst
vorzunehmen,  und  die  Anordnung  treffen,  daß  das  Ergebniß  der  bei  ihren  Zoll=  oder  Steuerämtern,
  unter  Berücksichtigung  des  Elbzolltarifs,  bewirkten  speciellen  Revision  in  die  Begleitscheine,
  beziehungsweise  in  die  Manifeste  vollständig  und  genau  eingetragen  werde.  Diese  Bestimmung
  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  die  unter  Begleitscheincontrole  zum  Transit  durch
den  Zollverein  von  und  nach  Oesterreich  abgefertigten  Güter,  so  daß  entweder  bei  der  Ausstellung
  oder  der  Erledigung  der  Begleitscheine  zum  Behuf  der  Elbzollerhebung  eine  specielle
Revision  eintreten  muß,  selbst  wenn  sie  zur  Erhebung  oder  Sicherung  der  zollvereinsländischen
Zollabgaben  nicht  erforderlich  wäre.

&#  4.  Ergiebt  sich  bei  der  Revision  solcher  Ladungen,  welche,  ohne  daß  zu  Wittenberge
eine  Revision  stattgefunden  hat,  auf  andere  Zoll=  oder  Steuerämter  abgelassen  worden  sind,
eine  unrichtige  Manifestation  dahin,  daß  zu  den  Ladungen  gehörige  Gegenstände  gar  nicht,  oder
in  zu  geringer  Menge,  oder  in  einer  Gattung,  welche  die  Zollfreiheit  oder  die  Anwendung
eines  geringeren  Zollsatzes  zur  Folge  gehabt  haben  würde,  declarirt  sind,  so  wird  rücksichtlich
solcher  Güter  der  zu  wenig  angebotene  oder  erhobene  Zoll  als  defraudirt  angenommen,  und  der
Schiffer  wird  nicht  abgefertigt,  bevor  er  nicht  die  verkürzten  Zollgefälle  nachgezahlt  und  zugleich
Strafe  und  Kosten  erlegt  oder  dieserhalb  Sicherheit  bestellt  hat.

Die  so  erhobenen  Zollgefälle  sowohl,  als  die  erlegten  Strafen  werden  zur  einen  Hälfte

an  das  Vereinigte  Elbzollamt  zu  Wittenberge,  zur  anderen  Hälfte  aber  an  das  daselbst  zu  errichtende
  gemeinschaftliche  Elbzollamt  abgeführt.

65.  Die  strafrechtliche  Verfolgung  etwaiger  Elbzoll-Defraudationen  und  Ordnungswidrigkeiten
  (§&  38—  45  der  Additionalacte),  der  Bezug  der  defraudirten  Zollgefälle  und  der
Geldstrafen,  sowie  das  Recht,  die  Letzteren  im  Wege  der  Gnade  ganz  oder  theilweise  zu  erlassen,
steht  denjenigen  Staaten,  denen  die  eine  Hälfte  des  Elbzolles  überwiesen  ist,  nur  rücksichtlich
dieser,  den  übrigen  Staaten  aber  nur  rücksichtlich  der  anderen  Hälfte  des  Elbzolles  zu.

Ueber  die  Ausübung  dieser  Rechte  werden  die  jeder  Gruppe  angehörigen  Staaten  sich  unter
einander,  so  weit  nöthig,  verständigen.

Es  sollen  die  etwa  vorkommenden  Elbzoll-Defraudationen  und  Ordnungswidrigkeiten  mög-