Full text : Die deutsche Volkswirtschaft im Kriege.

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Reichsfinanzen.

Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Reichsschuldenordnung.


Vom  4.  August  1914.

&  1.

Die  Bereitstellung  der  nach  dem  Reichshaushaltsplane  zur  Bestreitung
  einmaliger  außerordentlicher  Ausgaben  im  Wege  des  Kredits
  zu  beschaffenden  und  der  zur  vorübergehenden  Verstärkung
der  ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  vorgesehenen
Geldmittel  kann  in  den  Grenzen  der  gesetzlichen  Ermächtigungen
(81  der  Reichsschuldenordnung)  auch  durch  Ausgabe  von  Wechseln
erfolgen.

52.

Die  Wechsel  ($  1)  werden  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers
von  der  Reichsschuldenverwaltung  mittels  Unterschrift  zweier  Mitglieder
  ausgestellt.  Soweit  die  Vorschriften  der  Wechselordnung
nicht  entgegenstehen,  finden  auf  diese  Wechsel  die  nach  der
Reichsschuld  dnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Februar
  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  66)  für  Schatzanweisungen  geltenden
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

 

 

83.
Die  vom  Reiche  ausgestellten  Wechsel  sind  von  der  Wechselstempelsteuer
  befreit.
84.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen
zu  welchem  dieses  Gesetz  wieder  außer  Kraft  tritt.

$  85.
Dieses  Geseiz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.