Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(∆  490)

&#  #nie  statistischen  Nachweise  über  den  Elbverkehr  sollen  in  der  Form,  welche  für  dieselben
  in  Preußen  bisher  becbachtet  ist,  auch  ferner  alljährlich  angefertigt  werden,  und  ist  verabredet,
  daß  bis  auf  Weiteres  diese  Nachweise  über  den  Güterverkehr  zu  Berg  künftighin  von
dem  Vereinigten  Elbzollamte  zu  Wittenberge,  diejenigen  über  den  Güterverkehr  zu  Thal  aber
von  dem  gemeinschaftlichen  Elbzollamte  zu  Wittenberge  aufgestellt  werden.

 

 

Letzte  Absendung:  am  13ten  Inni  1863.