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weitergehende Bestimmung über die Befugnisse der Letzteren in Bezug auf die Besorgung der
Kirchen= und Schulangelegenheiten in den der Gerichtsbarkeit der Oberlausitzer Vierstädte
untergeben gewesenen Dorfschaften, § 7 der Verordnung vom 30sten September 1856
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 373 fg.).
6 3.Außer den in der Beilage zu dem Gesetze vom 1 lten August 1855 unter □
10 pct. 1— 5 und § 11 den Patronen bereits vorbehaltenen Rechten verbleiben den
Collatoren und Patronen in der Oberlausitz auch die von ihnen sonst noch ausgeübten Befug-
nisse über Kirchen, Schulen und die beiden gewidmeten Stiftungen, zu deren Ausübung es
nicht der Eigenschaft einer öffentlichen Behörde bedarf, in ihrem bisherigen Umfange und ver-
fassungsmäßigen Verhältnisse zu der Consistorialbehörde. Es soll auch an denselben, sofern
sie auf der nach § 3 der Urkunde vom 1 7ten November 1834 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1834, Seite 484), vertragsmäßig feststehenden Kirchenverfassung der Ober-
lausitz beruhen, ohne Zustimmung der Provinzialstände eine Aenderung nicht getroffen werden.
& 4. Die von den Königlichen Gerichtsämtern nach der Bestimmung unter 1 zu be-
sorgenden Angelegenheiten der Kirchen, Schulen und der denselben gewidmeten Stiftungen
sind, insoweit sie nicht rein judicieller Art sind, oder solche Angelegenheiten betreffen, in denen
der Patron oder Collator als Partei erscheint, unter Mitwirkung desselben zu erledigen.
&5. In allen Fällen, wo den Collatoren, Patronen und eingepfarrten Gutsherrschaften
in Kirchen-, Schul= und Stiftungsangelegenheiten eine Mitwirkung zusteht, sind sie in der
§ 9 unter 3 der Beilage unter O zu dem Gesetze vom 1 lten August 1855 bestimmten
Maße durch das betreffende Gerichtsamt von dem Sachstande rechtzeitig in Kenntniß zu setzen
und beziehendlich zur Abgabe ihrer Erklärung aufzufordern. Findet das Gerichtsamt bei
Vorlegung der Acten oder geschehener Zufertigung die Stellung einer Frist für nothwendig
und erfolgt binnen derselben keine Erklärung, so ist anzunehmen, daß sich dieselben der Aus-
übung ihres Rechts für den einzelnen Fall begeben haben.
§#6. In Fällen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Collatoren und Patronen einer
Seits und den Gerichtsämtern anderer Seits entscheidet, wenn solche durch gegenseitige Ver-
nehmung nicht zu erledigen ist, zunächst die vorgesetzte Consistorialbehörde. Bis dahin ist der
Ansicht des Gerichtsamts, wenn wegen dringlicher Beschaffenheit der betreffenden Angelegen-
heit kein Aufschub nach des Letzteren Ansicht eintreten kann, nachzugehen.
§# 7. Den Collatoren und Patronen steht frei, in den von den Königlichen Gerichts-
ämtern unter ihrer Mitwirkung zu besorgenden Angelegenheiten ihre vices im Allgemeinen
oder auch für den einzelnen Fall dem Gerichtsamte zu übertragen. Bei dauernder Behinder-
ung in Ausübung der Collaturbefugnisse ist diese Uebertragung als von selbst erfolgt anzusehen,
sofern nicht von den Collatoren und Patronen Beauftragte namhaft gemacht worden sind, mit
denen sich in den vorbemerkten Angelegenheiten die Gerichtsämter zu vernehmen haben.