Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(705 ) 
Statuten 
für den Creditverein zu Haynichen. 
ꝛc. 20. 
86. Privilegien des Vereins. 
2c. 2c. 
b) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und 
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden, kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vorstand 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Ver- 
eins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher die Pfandscheine bringt, und das 
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes an- 
gesehen. 
rc. 2c. 
14. Die Namen des Directors, des Schriftführers, des Cassirers und deren Stell- 
vertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch den Director im 
Amtsblatte des Haynichener Stadtraths bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die 
Stelle der Legitimation. 
Lz0 ꝛc. 
  
M 85) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft 
" zu Glauchau; 
vom 13ten Juli 1863. 
Nezem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §& 7 und 8 
der Statuten der Gasbeleuchtungs-Actiengesellschaft zu Glauchau enthaltenen Rechtsver-
	        
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